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Art. 30 · Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 20 · Original-PDF

1Voraussetzung für Ausnahmeüberbauung: Der Gemeinderat kann bei Aus­ nahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan gemäss § 50 RBG Ausnah­ men von den festgelegten Bauvorschriften für die Zonen W2a, W2b, W3, W4, WG2, WG3 und WG4 gestatten.

2Einheitlicher Plan: In einem einheitlichen Plan wird die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt.

3Verfahren: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom einheitlichen Plan und gestattet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die entsprechend be­ antragten Ausnahmen.

4Prüfung durch Fachgremium für Stadtentwicklung: Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan das Fachgremium für Stadtentwicklung beiziehen.

5Mindestfläche: Die Mindestfläche für eine Ausnahmeüberbauung nach ein­ heitlichem Plan beträgt 2'000 m². 20 Gemeinde Reinach 7.1-1

6Maximale Ausnahmen: Innerhalb des Perimeters einer Ausnahmeüberbau­ ung nach einheitlichem Plan kann die bauliche Nutzung (Bebauungs- und Ausnützungsziffer) um maximal 6% (relativ) erhöht werden. Darüber hinaus kann der Gemeinderat Abweichungen von der zulässigen Gebäudelänge um maximal 30% (relativ), von der zulässigen Gebäude- beziehungsweise Fassadenhöhe um maximal 1.0 m sowie von der Wohnungszahl bis maximal 3 zusätzliche Wohnungen gestatten.

7Ausnahmen bei Wohnbausanierungen bestehender Überbauungen: Vom Gemeinderat können Ausnahmen von den Zonenvorschriften bei Wohnbau­ sanierungen bestehender Überbauungen gewährt werden unter folgenden Bedingungen: a. Die Ausnahmen ermöglichen die Erneuerung bestehender Bausub­ stanz, die Verbesserung des Raumangebotes von Wohneinheiten, die Erhöhung der Wohnqualität sowie die Reduktion des Energiever­ brauchs und den haushälterischen Umgang mit weiteren Ressourcen (Bauland, Wohnumfeld etc.); b. Für die bauliche Sanierung ist ein Gesamtkonzept vorzulegen. Bei grösseren erforderlichen Abweichungen zu den Zonenvorschriften sowie bei erforderlicher Festlegung von neuen Baulinien wird vom Gemeinderat die Ausarbeitung eines Quartierplanes verlangt. c. Auf Parzellen, welche in das Wohnbau-Sanierungskonzept miteinbe­ zogen sind, gilt das Näherbaurecht für die im Konzept festgelegten An- bzw. Ergänzungsbauten als erteilt, sofern die Grundeigentüme­ rInnen diesem schriftlich zustimmen. Vor der Baubewilligungsertei­ lung sind die Näherbaurechte grundbuchrechtlich zu sichern.

3Zonenspezifische Vorschriften 3.1 Zonentabelle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.