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Art. 29 · Zonen mit Quartierplanpflicht – bestehende altrechtliche Pla

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 19 · Original-PDF

­ nungen (ZQP – ARP)

1Vorbestandene Gesamtüberbauungen: Die Areale der Gesamtüberbauun­ gen (GU) und Vertragspläne (VP) umfassen Bauzonen, welche vor dem In­ krafttreten des heute gültigen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig überbaut wurden.

2Zonenkonformität: Die Zonenkonformität der GU und VP wird sichergestellt durch die Definition der Geschossigkeit der einzelnen Baukörper im Zonen­ plan, durch die Umschreibung der Nutzungsarten der einzelnen GU und VP in § 29 Abs. 3 ZRS sowie durch das tatsächlich realisierte bauliche Nut­ zungsmass, gestützt auf Baubewilligungen.

3Zulässige Nutzungsarten: Zulässige Nutzungsart ist in allen GU und VP die Wohnnutzung gemäss § 21 Abs. 1 RBG. Weitere bestehende Nutzungsar­ ten sind zulässig: a. GU «Mischeli» auf Parz. Nr. 4506: Verkauf / Dienstleistung im Erdge­ schoss sowie diverse Praxen im 1. Obergeschoss; b, GU «Surbaum» auf Parz. Nrn. 670 und 4891: Verkauf / Dienstleis­ tung sowie auf Parz. Nr. 4894: Kindergarten.

4Sanierung bestehender Gesamtüberbauungen: Die bauliche oder energeti­ sche Sanierung bestehender GU und VP bedarf die Ausarbeitung eines Ge­ samtkonzeptes. Das Verfahren und das allfällige Erteilen von notwendigen Ausnahmen richtet sich nach § 30 ZRS (Ausnahmeüberbauung nach ein­ heitlichem Plan). 19 7.1-1 Gemeinde Reinach

5Quartierplanpflicht: Für grössere bauliche Sanierungen der Bebauung und des Aussenraumes oder für bauliche Nachverdichtungen etc. ist das Quar­ tierplanverfahren anzuwenden.

6Schutzwürdige Objekte: Die Objekte VP Gartenhöfe und Pfeiffengarten so­ wie die beiden Hochhäuser Reichensteinerstrasse 12 und Habshagstras­ se 15 und das Gebäude Reichensteinerstrasse 10 im VP Surbaum sind schützenswert im Sinne des Bauinventars Basel-Landschaft. Bei sämtlichen Sanierungsmassnahmen und insbesondere bei der Ausarbeitung eines neu­ en Quartierplans im Sinne von § 29 Abs. 5 ZRS ist der Umgang mit diesen Objekten zu thematisieren.

7Bestehende Dienstbarkeiten und vertragliche Vereinbarungen: Allfällige vertragliche Regelungen und Grundbucheinträge wie Grundlasten, Dienst­ barkeiten etc. bleiben grundsätzlich bestehen, sofern Sanierungsmassnah­ men nicht eine Anpassung erfordern. Anpassungen dürfen nur soweit vorge­ nommen werden, dass dadurch der Grundsatz der befriedigenden Gesamt­ wirkung und Funktionalität der GU respektive des VP nicht beeinträchtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.