Art. 7.4 · 7.4. Umgebungsgestaltung1
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 19 · Original-PDF
Die Gestaltung der Freiflächen ist in einem bewilligungspflichtigen Umgebungsplan im Massstab 1:100 darzustellen. Kommentar: Der Umgebungsplan sollte Angaben über die Modulierung des Terrains (Böschungskanten, Kotierung des Terrains und allfälliger Stützmauern, Lage und Höhe der Einfriedigung entlang von öffentlichen Strassen und Wege, Erschliessungswege inkl. Angabe von Belagsmaterial) und der Hauptbepflanzung aufweisen.
1 ergänzt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. 19 C GEWERBEZONEN 8. NUTZUNGSART IN DEN GEWERBEZONEN1 Die Gewerbezonen sind insbesondere für mässig störende Betriebe – im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung – bestimmt.
Freizeiteinrichtungen wie Erlebnisparks, Multiplexkinos und ähnliche, die nachweislich ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von mehr als 250 PW-Fahrten/Werktag oder mehr als 50 PWFahrten/Spitzenstunde verursachen, sind nicht zulässig. Im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung kann der Gemeinderat in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen.1 9. GEBÄUDEHÖHEN IN DEN GEWERBEZONEN1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.