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Art. 6.7 · 6.7. Aufbauten bei Flachdächern

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 17 · Original-PDF

Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.0 m betragen.

Die geschlossenen Bauteile der Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Bei massiven Brüstungen wird die Höhe ab Oberkante Brüstung gemessen. Eine solche Brüstung darf jedoch im Maximum 1.0 m hoch sein.

Treppenhäuser, Liftaufbauten, durchbrochene Dachvorsprünge (Raster) und Dachvorsprünge bis 1.0 m, einzelne Stützen etc. sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Gesamtfläche der Aufbauten darf nicht mehr als 50% der darunter liegenden Vollgeschossfläche ausmachen. Kommentar:  Die Gesamtfläche der Aufbauten darf nicht mehr als 50% der darunter liegenden (zur ordentlichen Nutzfläche zählenden) Vollgeschossfläche betragen.  Die (Be-)Nutzung von Flachdächern auf Attikageschossen und Flachdachgebäuden ist nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.