← BZO Oberwil (BL) · Inhaltsverzeichnis

Art. 5.7 · 5.7. Nutzung bei Gruppenüberbauungen

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 11 · Original-PDF

Bei der gleichzeitigen Erstellung von Gruppenüberbauungen wie Doppel- und Reihenhäuser etc. und bei Gesamtüberbauungen muss die Nutzung nur gesamthaft eingehalten werden. Entstehen bei einer Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, so hat der Gemeinderat dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Dienstbarkeiten (Bauverbote) eingetragen werden.

Dort, wo bei Gruppenüberbauungen durch die vorliegenden Zonenbestimmungen nachträglich Nutzungsreserven entstanden sind, ist für die Nutzungsberechnung die aktuelle Parzellierung massgebend. Allfällige Dienstbarkeiten (Baueinschränkungen) sind anzupassen, wenn durch mögliche Baumassnahmen die Gesamtwirkung der Überbauung nicht beeinträchtigt wird. 11 Kommentar: Es wird die Differenz der Nutzungsziffern (NZ und BZ) von neu zu alt über die massgebende Parzelle berechnet. Dadurch werden die Gesamtnutzungsmasse eingehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.