Art. 5.4 · 5.4. Nutzungsumlagerung
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 11 · Original-PDF
Für Nutzungsumlagerungen kann der Gemeinderat ausnahmsweise Abweichungen von den maximal zulässigen Bebauungsziffern gestatten.
Nutzungsumlagerungen sind z.B. in folgenden Fällen möglich: bei der Nachverdichtung weitgehend bebauter Quartiere; für Bauten, die dem Lärmschutz dienen; für ungenutzte resp. nicht nutzbare Dachgeschossflächen.
Für ungenutzte resp. nicht nutzbare Dachgeschossflächen ist ein Nutzflächenzuschlag von 50% der durch die zulässige Vollgeschosszahl dividierten Gesamtnutzfläche zulässig.
Voraussetzung für die Nutzungsumlagerung sind wohnhygienisch und ästhetisch befriedigende Projekte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.