Art. 46 · Gefahrenzone allgemein
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 38 · Original-PDF
1Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.
Die Ausscheidung von Gefahrenzonen stützt sich auf folgende Planungsgrundlagen ab:
–Art. 3 Abs. 3-b RPG: Wohngebiete sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen […] möglichst zu ver-
2Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben. schonen.
–Art. 15 Abs. 4-a RPG: Land kann Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich für Überbauung eignet.
3Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen.
–Kantonaler Richtplan: Objektblatt L1.3, Planungsanweisung b
–§ 30 RBG: Gefahrenzonen Die Paragrafen zu den einzelnen Gefahrenarten (§ 43 – 45) enthalten nur Bestimmungen zu den im Siedlungsgebiet von Münchenstein vorhandenen Gefahrenstufen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 38/141
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.