Art. 47 · Gefahrenzone Überschwemmung
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 39 · Original-PDF
1Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre: Eintretenswahrscheinlichkeit für seltene Hochwasserereignisse.
2Mit dem Baugesuch ist, in Absprache mit den kantonalen Fachstellen, für jede Baute eine auf der Naturgefahrenkarte basierende massgebende Hochwasserkote zu definieren, die sich an der maximalen Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) orientiert.
Zur Festlegung der Hochwasserkote wird empfohlen, vor Baugesuchseingabe eine Abklärung bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vorzunehmen. Für die Definition der Hochwasserkote sind folgende Angaben erfor-
3Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten. Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. derlich:
–Projektabsichten
–Terrainverhältnisse (vor und nach Bauprojekt)
–Fliesstiefen gemäss Fliesstiefenkar-
4Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. ten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.