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Art. 16 · Dachaufbauten und Dacheinschnitte

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 18 · Original-PDF

Prinzipskizze siehe Anhang 2

1Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und der Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten.

Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachhaut nach Aussen durchbrechen und die Dachtraufe nicht unter-

2Der Mindestabstand von den Fassadenenden, Gräten, Kehlen und vom First (in Dachneigung gemessen) beträgt 1.0 m. Die Dachhaut unterhalb der Dachaufbauten und Dacheinschnitten muss mindestens eine Höhe von 0.5 m aufweisen (in Dachneigung gemessen). brechen. Dacheinschnitte durchbrechen die Dachhaut nach Innen. Für technisch bedingte Bauteile gelten die Bestimmungen gemäss §

3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf maximal 1.8 m betragen. Messebene ist die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Für überdeckte Dacheinschnitte mit Satteldach gilt diese Bestimmung sinngemäss.

10ZR.

4In den Gewerbe- und Industriezone sind Dachaufbauten nur innerhalb des Gebäudeprofils zulässig. Anordnung und Gestaltung von Dachaufbauten sowie von Dacheinschnitten sind frei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.