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Art. 17 · Attikageschosse

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 18 · Original-PDF

Prinzipskizze siehe Anhang 2

1Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante der rohen Vollgeschossdecke bis zur Oberkante der statischen Dachkonstruktion des Attikageschosses, maximal 3.0 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind nicht zulässig.

2Die Attikageschosse dürfen auf maximal 3 Seiten mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Bei einer 3-seitigen fassadenbündigen Anordnung muss das Attikageschoss längsseitig angeordnet werden.

Auskragende Balkone in den Geschossen unter dem Attikageschoss gelten nicht als darunter liegende Fassade.

3Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal betragen:

a)bei einem allseitig zurückgesetzten Attikageschoss: 2.0 m

b)bei einem auf 1-Seite sowie auf 2-Seiten fassadenbündig angeordneten Attikageschoss: 3.0 m Jermann Ingenieure + Geometer AG 18/141

c)bei einem auf 3-Seiten fassadenbündig angeordneten Attikageschoss: 4.0 m

4In Hanglage darf das Attikageschoss talseitig nicht fassadenbündig angeordnet werden. Als Hanglage gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie in der Mitte des Gebäudegrundrisses mindestens 10 % beträgt.

5Massive Brüstungen sind bis zu 1.2 m Höhe zulässig. Diese werden gemessen von Oberkante rohe Decke des darunter liegenden Vollgeschosses bis zur Oberkante Brüstung.

Geländer zur Absturzsicherung dürfen zusätzlich auf den Brüstungen erstellt werden. Das Geländer darf dabei die begrenzte Brüstungshöhe von 1.2 m überschreiten.

6Das Dach des Attikageschosses ist mit einem Flachdach gemäss § 15 Abs. 5 auszubilden. § 17 Attikageschosse Die Prinzipskizzen dienen zur Erläuterung von einzelnen Bestimmungen im Zonenreglement Siedlung und haben somit keine Rechtswirksamkeit. max. 3 Seiten fassadenbündig max. 3.0 m Fassadenhöhe ab Ok rohe Decke min. 4.0 m min. 3.0 m min. 2.0 m Jermann Ingenieure + Geometer AG 63/141 Bemerkung zu den Prinzipienskizzen Die Prinzipskizzen dienen zur Erläuterung von einzelnen Bestimmungen im Zonenreglement Siedlung und haben somit keine Rechtswirksamkeit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.