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Art. 14 · Geschossdefinitionen

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 16 · Original-PDF

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser den Sockel-, Dach- und Attikageschossen. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

2Sockelgeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante der rohen Sockelgeschossdecke (roh Boden Erdgeschoss) maximal 1.0 m bzw. 1.3 m über dem höchsten Punkt und maximal 1.5 m bzw. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains liegt.

Vgl. Zonentabelle § 2: Zone W1a u. W1b = 1. 3 m bzw. 3.0m Übrige Zonen = 1.0 m bzw. 1.5 m

3Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das Mass von 1.3 m nicht überschreiten. Die Kniestockhöhe wird gemessen ab Oberkante der rohen Geschossdecke bis Oberkante der Fusspfette.

Prinzipskizze siehe Anhang 2

4Attikageschosse, sind Geschosse, welche mindestens bei einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss zurückversetzt angeordnet sind.

Attikageschosse siehe § 17 Jermann Ingenieure + Geometer AG 16/141 D.3 Vorschriften zur Gestaltung der Bauten und der Umgebung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.