Art. 13 · Gebäudeprofil Nebenbauten
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 16 · Original-PDF
1Für angebaute oder freistehende Nebenbauten wie Garagen, Carports, Unterstände, Überdachungen, Schöpfe und dergleichen darf die Fassadenhöhe maximal 3.5 m, die Gebäudehöhe maximal 5.5 m betragen.
2Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der statischen Dachkonstruktion.
3Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum höchsten Punkt der statischen Dachkonstruktion.
4Bei Nebenbauten mit Flach- oder Pultdächern gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe. § 13 ZRS).
Freihaltebereich Kommentar Im Rahmen der Beschlussfassung zur Mutation Schutz- und Schonzonenplanung hat die Einwohnergemeindeversammlung am 23.09.2020 folgenden Änderungsantrag beschlossen: Im Freihaltebereich ist die Erstellung von Haupt-, An- und Nebenbauten unzulässig. Einstöckige unbeheizte Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von 12 m2 und einer Höhe von 2.5 m (Gartenhäuschen, Pergola u. dgl.) sowie Anlagen und Einrichtungen der Gartengestaltung sind zulässig (z.B. Sichtschutzwände). Der Wille des Souveräns ist es, dass Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von 12 m2 und einer Höhe von 2.5 m im Freihaltebereich zulässig sind. Der Widerspruch zwischen X Parzelle Nr. 1689 XI Dies betrifft Anbauten, Nebenbauten und, wo es die Parzelle zulässt, auch Hauptbauten (Parzelle Nr. 1689). Jermann Ingenieure + Geometer AG 86/141 dem ersten Satz und dem Einschub ist folgendermassen zu verstehen: Die Erstellung von Nebenbauten ist unzulässig, es sei denn sie überschreiten nicht eine Grundfläche von 12 m2 und eine Höhe von 2.5 m. Bebauungsmöglichkeiten Jermann Ingenieure + Geometer AG 87/141 Anhang 5: Einzelschutzobjekte Anhang 5.1 Baselstrasse 96 Lage: Beschreibung: Bei der Liegenschaft Baselstrasse 96 handelt es sich um ein lokaltypisches Bauernhaus aus dem 19. Jahrhundert mit der klassischen Dreiteilung Wohnteil – mittiger Tennteil – Stallteil mit einem durchgehenden Krüppelwalmdach. Bedeutung: Das Bauernhaus hat einen bedeutenden Situationswert: Zusammen mit dem Hofgut Bruckgut auf der gegenüberliegenden Strassenseite, bildet die Liegenschaft Baselstrasse 96 ein Ensemble, welches den Brückenkopf markiert. Aus historischer Sicht kommt dem Bauernhaus kein signifikanter Eigenwert zu. Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt der Ablesbarkeit der Dreiteilung Wohn-, Tenn-, Stallteil − Erhalt des bestehenden Erscheinungsbilds der Südost- und Nordostfassade − Weitgehender Erhalt der Sichtbeziehung von der Baselstrasse auf das Bauernhaus − Weitgehende Freihaltung des Vorplatzes − Ermöglichung einer zeitgemässen Nutzung der Liegenschaft (Umnutzungen, energetische Sanierungen, Errichtung von Nebenbauten wie Carports etc.) ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst für die Südost- und Nordostfassade insbesondere: Erhaltung der Ablesbarkeit der Dreiteilung der ehemaligen Nutzung, der Fassadenöffnungen (Tür-, Tor- und Fensteröffnungen) sowie der Dachform. − Der Vorplatz nördlich der Nordostfassade ist von Bauten frei zu halten. Zurückhaltend gestaltete und sorgfältig platzierte, eingeschossige Nebenbauten mit Flachdach wie Carports oder Velounterstände sind zulässig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 88/141 Skizze zur Orientierung: Dokumentation / Literaturverweise: − Brief der kantonalen Denkmalpflege vom 3. Juni 1998 zur Liegenschaft Baselstrasse 96 Jermann Ingenieure + Geometer AG 89/141 Anhang 5.2 Reformiertes Kirchgemeindezentrum, Lärchenstrasse 1-5 Lage: Beschreibung: Das reformierte Kirchgemeindezentrum wurde 1961 vom Architekten Hermann Frey erbaut. Es besteht aus dem Kirchgemeindehaus mit Glockenturm und zwei eingeschossigen Wohnbauten für Pfarrer, Abwart und Schwestern. Das gesamte Ensemble ist in Sichtbackstein gehalten. Das dominante Kirchgemeindehaus mit Pultdach und markant gestalteten Dachaufbau zur Belichtung des Gottesdienstraums wird flankiert von den eingeschossigen Wohnbauten. Diese drei Bauten sowie zwei Backsteinmauern fassen den T-förmigen Kirchgemeindeplatz mit dem mittig platzierten Glockenturm. Bedeutung: Das Kirchgemeindezentrum ist in seinem architektonischen Ausdruck, der Stellung der Baukörper und der sich damit ergebenden Platzfassung ein repräsentatives öffentliches Bauwerk der Moderne aus den 1960er Jahren.
Objektspezifische Schutzund Entwicklungsziele: − Erhalt des architektonischen Ausdrucks der Gebäude und des Aussenraums − Ermöglichung einer zeitgemässen Nutzung der Liegenschaft (Umnutzungen, energetische Sanierungen, Nebenbauten wie Velounterstände etc.)
ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst für das Gebäude insbesondere: Erhaltung der symmetrischen Anlage, der Fassadengestaltung (Materialisierung, horizontale Gliederung (z.B. Fensterbänder)) sowie der Dachgestaltung. − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst für den Aussenraum insbesondere: Erhaltung der streng geometrischen Platz- und Gebäudeabgrenzungen, der Freitreppe und des Glockenturms. − Der Platz sowie der einsehbare Teil des Gartens sind von Bauten frei zu halten. Zurückhaltend gestaltete Veloabstellanlagen sind entlang der Lärchenstrasse zulässig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 90/141
Skizze zur Orientierung: Skizze zur Orientierung: Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 Jermann Ingenieure + Geometer AG 91/141 Anhang 5.3 Reformiertes Kirchgemeindezentrum, Lärchenstrasse 1-5 Lage: Beschreibung: Das Pfarrhaus wurde 1908 vom Basler Architekten Emanuel La Roche erbaut. Das stattliche Gebäude liegt erhöht oberhalb der Kirche und des Friedhofs. Das Gebäude ist zweigeschossig mit einem ausgebauten Mansarddach und einem talseitigen Sockel. Alle Gebäudeseiten wurden durch den Architekten sorgfältig mit Fensteröffnungen, Türe, Vordach, Lauben und Dachaufbauten gestaltet.
Bedeutung: Das herrschaftliche Pfarrhaus bildet mit der kantonal geschützten Kirche ein bedeutendes Ensemble in Alt-Münchenstein.
Objektspezifische Schutzund Entwicklungsziele: − Erhalt des architektonischen Ausdrucks des Gebäudes − Erhalt des Bezugs des Gebäudes zum grosszügigen Umschwung − Erhalt des Ensembles Kirche, Friedhof, Pfarrhaus − Ermöglichung einer zeitgemässen Nutzung der Liegenschaft (Umnutzungen, energetische Sanierungen, Nebenbauten wie Carports etc.)
ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst insbesondere: Erhaltung der Fassade mit ihren Öffnungen (Türen, Fenster inkl. Fensterteilung), des originalen Türblatts der Haustüre, der Lauben, des Mansarddachs mit Dachaufbauten sowie des Vordachs. − Die direkte Umgebung des Pfarrhauses ist von Bauten frei zu halten. Zulässig sind
a.zurückhaltend gestaltete, eingeschossige Nebenbauten (z.B. Velounterstände),
b.eine Pergola im Bereich des Sockelgeschosses der Südfassade mit einer maximalen Tiefe von 5.0 m ab Fassade.XII − Bauzeitliche Elemente, z.B. das Treppenhaus, sind nach Möglichkeit zu erhalten. XII Die gesetzlichen Abstände zum Friedhof sind zu beachten (siehe Skizze) Jermann Ingenieure + Geometer AG 92/141
Skizze zur Orientierung:
Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Jermann Ingenieure + Geometer AG 93/141 Anhang 5.4 Haas’sche Schriftgiesserei, Gutenbergstrasse 1 Lage: Beschreibung: Die Haas’sche Schriftgiesserei war ein Basler Traditionsunternehmen, welches auf das 17. Jh. zurückgeht. Wichtige Innovationen der Buchdruckerei und des Landkartendrucks sowie verschiedene, noch heute verwendete Schriftarten (z.B. Helvetica) gehen auf das Unternehmen zurück. Es entwickelte sich im 18. Jahrhundert zu einer der führenden Schriftgiessereien in Europa. Der ursprüngliche Standort in Basel wurde 1920 nach Münchenstein verlegt. Der Architekt Karl Gottlieb Koller war für den Bau der Produktionsgebäude verantwortlich. Es handelt sich dabei um eingeschossige Bauten mit Tonnendach-Kreuzgiebel, welche aneinandergereiht um einen rechteckigen Innenhof stehen. Im Innern sind mehrere Einzelhäuschen zu langen Sälen zusammengefasst, deren Abfolge dem Produktionsprozess der Schriftgiesserei entsprach. Die Anlage blieb bis 1997 in Betrieb, danach wurde die Schriftgiesserei aufgegeben. Heute ist die Rudolf Steiner Schule in den Räumlichkeiten beheimatet. Bedeutung: Die Haas’sche Schriftgiesserei ist eine einzigartige Fabrikanlage, welche Funktionalität mit hoher Baukunst und Ästhetik verbindet. Sie ist eine der ersten Betonbauten in der Region Basel und erreicht gemäss kantonaler Denkmalpflege* "durch ihre konstruktive und gestalterische Qualität und Originalität einen hohen Stellenwert für die schweizerische Architekturgeschichte." Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des architektonischen Ausdrucks der Fabrikanlage − Ermöglichung einer zeitgemässen Nutzung Jermann Ingenieure + Geometer AG 94/141 ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − * Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst insbesondere: Erhaltung der eingeschossigen Baukörper mit Tonnen-Kreuzgiebel-Dächern um einen Innenhof sowie der Symmetrie der Tür- und Fensteröffnungen, inkl. Fensterteilung. − Die bestehenden Aussenraumanlagen, inkl. Innenhof, sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Kantonaler Schutz: * Die Schriftgiesserei ist kantonal geschützt. Die kant. Schutzbestimmungen aufgrund der Aufnahme des Objekts ins kant. Inventar der geschützten Kulturdenkmäler gehen den kommunalen Schutzbestimmungen vor. Dokumentation / Literaturverweise: kantonales Inventar der geschützten Kulturdenkmäler / Münchenstein / Gutenbergstrasse 1 Jermann Ingenieure + Geometer AG 95/141 Anhang 5.5 Gasthaus Tramstation, Tramstrasse 29 Lage: Beschreibung: Das "Restaurant zur Birseckbahn" wurde 1905 nach den Plänen des Architekten Fritz Löw im Heimatstil gebaut. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Fachwerk-Gebäude mit Krüppelwalmdach und Wiederkehr. Im Erdgeschoss befand sich das Restaurant mit angeschlossenem Wartesaal. Den Gastraum betrat man über eine gedeckte Veranda. Im Obergeschoss befand sich die Wirtewohnung. Seit 2001 befindet sich im Gebäude das Jugend- und Kulturhaus.
Bedeutung: Das ehemalige Gasthaus ist eng mit dem Bau der Birseckbahn verknüpft und ist ein Zeitzeuge des Heimatstils zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Das Gebäude ist in seinem Erscheinungsbild gut erhalten.
Objektspezifische Schutzund Entwicklungsziele: − Erhalt des architektonischen Ausdrucks des Gebäudes − Ermöglichung einer zeitgemässen Nutzung der Liegenschaft (energetische Sanierungen, Nebenbauten wie Garagen etc.)
ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst insbesondere: Erhaltung der Gliederung des Gebäudes in Fassade und Dach (Tür- und Fensteröffnungen inkl. Fensterteilung, Dachaufbau), Fassade mit Sicht-Fachwerk und Ecklisenen, Raumaufteilung im Erdgeschoss (Gastraum, Wartesaal, Veranda), Holzlaube Obergeschoss. − Der Vorplatz ist von Bauten frei zu halten. Jermann Ingenieure + Geometer AG 96/141
Skizze zur Orientierung: Skizze zur Orientierung:
Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Jermann Ingenieure + Geometer AG 97/141 Anhang 5.6 Schulhaus Löffelmatt, Gruthweg 8 Lage:
Beschreibung: Das Schulhaus Löffelmatt: zwei dreigeschossige Kuben mit Rustikaquadrierung im Erdgeschoss. Erbaut im Jahr 1900. Bedeutung: Das 1900 erbaute Schulhaus Löffelmatt tritt als stattlicher Bau oberhalb des historischen Ortskerns von Münchenstein eindrücklich in Erscheinung und bildet den Auftakt zu einer in mehreren Etappen erweiterten Schulanlage. Die Wandelhalle aus den 1960er-Jahren ist an den Hauptbau angebunden und ergänzt das Ensemble um einen klar gefassten und räumlich spannungsvollen Aussenraum. Der Hauptbau ist in seiner nach aussen in Erscheinung tretenden bauzeitlichen Substanz gut erhalten. Er weist zahlreiche eklektizistische Baudetails auf, wie etwa die im Erdgeschoss umlaufende Rustikaquadrierung und die reich verzierten Eingangstüren. Ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Schulbauten des Kantons der gleichen Bauepoche stellen die Staffelung des Bauvolumens und die asymmetrische Lage des repräsentativen Eingangs mit Säule im Schnittpunkt der beiden in sich verschränkten Kuben dar.
Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des architektonischen Ausdrucks des Gebäudes
ergänzende Bestimmungen gemäss § 39 ZRS: − Der Schutz gemäss § 39 ZRS umfasst insbesondere: Erhaltung der Fassade mit ihren Öffnungen (Nord- und Westseite), der Rustikaquadrierung im Erdgeschoss, der Fenster mit ihrer Fensterteilung und den Fenstergewänden, die Türen mit ihren originalen Türblättern und den Türgewänden, des Frieses im 1. Obergeschoss und der Dachform. − An der Nord- und Westseite des Gebäudes sind keine Anbauten zulässig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 98/141 Dokumentation / Literaturverweise: − Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Jermann Ingenieure + Geometer AG 99/141 Anhang 6: Einzelschutzobjekte Anhang 6.1 Ortsbildschonzone "Schmidholzstrasse" Objekt: Freistehende Einfamilien- bzw. Mehrfamilienhausreihe Lage: Beschreibung: Die Häuser an der Schmidholzstrasse 45-65 liegen in einem gepflegten und durchgrünten Wohnquartier und sind freistehend. Die Parzellen der in der Ortsbildschonzone liegenden Gebäude weisen mit Ausnahme der Parzelle Nr. 2729 alle ungefähr dieselbe Grösse und Form auf. Alle Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser entstanden in den 1920er Jahren und gehen auf den Architekten Hans Portmann zurück. Die Häuser zeichnen sich allesamt durch nahezu quadratische Grundrisse aus. Die Fassaden sind mit Ecklisenen und anderen Fassadenvorsprüngen versehen. Die Dächer sind als Walmdächer ausgeführt, welche mit Lukarnen versehen sind. In den Details der baulichen Ausführung unterscheiden sich die einzelnen Gebäude teilweise stark. Die nördliche Fassade der Bauten weist bei allen Liegenschaften eine klare architektonische Gliederung auf. Prägend für das Quartier ist der grüne Charakter. Durch die einheitliche Stellung der Bauten entlang der Schmidholzstrasse sind bei den Häusern Vorgärten vorhanden, welche mit einer Einfriedung aus Sockelmauer und Staketenzaun begrenzt sind. Eine Ausnahme bilden die Liegenschaften Schmidholzstrasse Nrn. 61-65, welche keine solchen Einfriedungen aufweisen. Die Vorgärten sind mehrheitlich als Gartenanlagen mit markanten Bäumen gestaltet, teilweise bestehen auch Auto-Abstellplätze. Auf der Südseite der einzelnen Bauten befindet sich jeweils ein grosszügiger Garten, dessen Begrenzung ursprünglich durch einen Staketenzaun erfolgte. Seit ihrer Entstehung erfuhren die Gebäude eine stetige Ergänzung durch verschiedenste Anbauten zur Wohnraumerweiterung. Das dem Gebiet zu Grunde liegende Bebauungsmuster ist dennoch gut ablesbar geblieben. Jermann Ingenieure + Geometer AG 100/141 Bedeutung: Die Häuserzeile an der Schmidholzstrasse 45-65 ist eine direkte Weiterentwicklung der Gartenstadt-Häuser. Aufgrund des verbesserten wirtschaftlichen Umfeldes wurden die Häuser freistehend und nicht mehr als zusammenhängende Gebäudezeile errichtet. Die grosszügigen Gärten und Vorgärten um die stattlichen und repräsentativen Einzelhäuser führen zu einer starken Siedlungsdurchgrünung, verleihen dem Quartier einen gartenstadtähnlichen Charakter und schaffen so eine hohe Wohnqualität Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes als Ensemble (Volumen und Aussenraum, Massstäblichkeit, Symmetrie der Nordfassaden) − Erhalt der hohen Siedlungsdurchgrünung (gartenstadtähnlicher Charakter, Beziehung Gebäude – Garten) ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.1.1 Dach − Das Walmdach als Dachform ist zu erhalten. Dachaufbauten sind im Sinne der bestehenden Lukarnen auszugestalten. § A 6.1.2 Bebauungsmuster − Das ursprüngliche Bebauungsmuster und die Grundstückseinteilung (Garten im Süden) sind beizubehalten. § A 6.1.3 Fassade − Die klare architektonische Gliederung der nordseitigen Fassaden (Anordnung von Fenstern, Hauseingängen, Erschliessungskernen, Erkern etc.) soll erhalten bleiben. § A 6.1.4 Vorgärten − Es wird empfohlen, die Vorgärten in ihrem grünen Charakter mit ihren Einfriedungen aus Mauersockel und Staketenzaun zu erhalten. Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 Jermann Ingenieure + Geometer AG 101/141 Anhang 6.2 Ortsbildschonzone "Lärchenstrasse – Tannenstrasse" Objekt: Zwei freistehende Dreifamilienhäuser
Lage:
Beschreibung: Die beiden nebeneinander liegenden Dreifamilienhäuser stammen aus dem Jahr 1931 und wurden vom Baumeister Emil Helfenstein ausgeführt. Sie liegen in einem gepflegten Einfamilienhausquartier auf etwa gleich grossen Grundstücken. Die Hauptfassaden im Südwesten sind dreiachsig und symmetrisch gegliedert. Die Traufkante des hohen Mansardwalmdaches verläuft unter dem Quergiebel. An die Südwestfassade schliesst sich ein Garten mit Rasen und einer markanten Baumbepflanzung an. Auf der Gebäuderückseite befindet sich ein durch einen Zaun umfasster Vorgartenbereich.
Bedeutung: Aufgrund der Ausführung beider Häuser durch den Münchensteiner Baumeister Emil Helfenstein repräsentieren sie einen Teil der Entstehungsgeschichte der Gemeinde (baukulturelles Erbe) und sollen deshalb als Zeitzeugen auch zukünftigen Generationen in ihrem architektonischen Charakter und Ausdruck erhalten bleiben. Des Weiteren weisen sie durch ihr markantes Gebäudevolumen eine starke Quartierpräsenz auf und prägen die Wahrnehmung des umliegenden Wohnquartiers massgebend.
Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des quartierprägenden Charakters des Ensembles (Volumetrie, Gebäudesetzung und Aussenraum) − Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes und des architektonischen Charakters bzw. Ausdrucks (Dach, Dachaufbauten, Fassaden, Aussenraum) ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.2.1 Architektonische Gliederung − Die Dreiachsigkeit und die klare architektonische Gliederung der südwestlichen Fassaden (Anordnung von Fenstern und Türen sowie der Standerker), die Mansarddächer mit ihren Aufbauten sowie die Lauben an der Ostfassade sind zu erhalten. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind unzulässig. § A 6.2.2 Umbauten und Renovationen Jermann Ingenieure + Geometer AG 102/141 − Es wird empfohlen, bei Umbauten und Renovation die Erhaltung der vorhandenen Originalbauteile anzustreben und gegebenenfalls zu restaurieren. − Es wird empfohlen, bei einem allfälligen Ersatz der Fenster die heute vorhandene Sprossung zu übernehmen. Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 Jermann Ingenieure + Geometer AG 103/141 Anhang 6.3 Ortsbildschonzone "Blauenstrasse / Mittlere Gstadstrasse / Tramstrasse" Objekt: Mehrfamilienhausreihen
Lage: II III I I) Blauenstrasse 3a-21 II) Mittlere Gstadstrasse 10-16 III) Tramstrasse 31-53 Beschreibung: Die Wohnbauten im Quartier Gstad entstanden im Zuge der industriellen Entwicklung der Gemeinde Münchenstein. Es handelt sich dabei um zwei- und dreigeschossige Arbeiter-Mehrfamilienhäuser, welche meist vermietet wurden. Die Häuser sind zu Doppelhäusern oder längeren Zeilen zusammengefasst und sind mit Ausnahme der Häuser an der Mittleren Gstadstrasse mit flachen Satteldächern versehen. Unter dem Einfluss der heute im Quartier noch deutlich erkennbaren Jugendstilströmung entstanden an der Mittleren Gstadstrasse die Mansardkrüppelwalmdächer. Die Dächer wurden meist als Wohnung genutzt, weshalb die meisten Dachstöcke ausgebaut sind. Eine Folge davon war, dass Holz und andere Materialien nicht mehr im Estrich der einzelnen Häuser gelagert werden konnten. Aus diesem Grund entstanden Schuppen, welche die Hinterhöfe der Gebäude merklich verkleinerten. Aufgrund der deutlichen architektonischen Prägung durch den Jugendstil finden sich im ganzen Quartier viele Zier- und geschweifte Knickgiebel. I) Blauenstrasse 3a-21 Die Häuser an der Blauenstrasse 3a-21 entstanden im Rahmen der frühen Wohnbautätigkeit im Gstad um 1900. Architekt und Bauherr der Jugendstilbauten war Louis Schmitt. Die Häuserzeile wird dominiert durch hohe dreigeschossige Wohnbauten (Mehrfamilienhäuser). Diese sind teilweise unverputzt, andere zeigen Schlusssteine an den Türund Fensterstürzen. Die Hauseingänge werden durch steinerne Gewände, die Fenster Jermann Ingenieure + Geometer AG 104/141 durch Umrahmungen betont. Auf der Gebäuderückseite (Südseite) sind Nutzgärten vorhanden.
II) Mittlere Gstadstrasse 10-16 (um 1900) Parallel zu den Arbeiterhäusern an der Blauenstrasse, ungefähr in der Mitte des Quartiers, liegen zwei mächtige viergeschossige Doppel-Mehrfamilienhäuser mit niedrigen Mansardwalmdächern. Sie zeichnen sich insbesondere durch die klar geschnittenen Kuben, die profilgeschmückten Fassaden und die strenge Fenstergliederung aus. Die Fenstergewände sind abgefasst und durch vertikale Bänder sowie Geschosssimse verbunden. Auf der Südwestseite der Gebäude schliesst sich jeweils ein Nutzgarten an.
III) Tramstrasse 31-53 (um 1900) Sechs zusammengebaute dreigeschossige Wohnbauten begleiten zusammen mit drei zweigeschossigen Doppelhäusern strikt aufgereiht das Trassee der ehemaligen Birseckbahn. Sie weisen durch die geradlinige Anordnung von Fenstern und Türen eine auffallend strenge Gliederung der strassenseitigen Fassaden auf, welche durch die Umrahmungen derselben noch betont wird. Bedeutung: Das Gebiet Gstad konnte seinen Charakter als typisches Arbeiter- und Bahnhofsquartier des ausgehenden 19. Jahrhunderts bewahren. Die der Ortsbildschonzone zugewiesenen Bauten im Gebiet Gstad gehören zur ersten Generation der typischen Arbeiterhäuser in Münchenstein, welche um die Jahrhundertwende im Industriequartier Gstad entstanden sind. Als solche sind sie wichtige Repräsentanten der industriellen Entwicklung der Gemeinde und bezeugen einen wichtigen Abschnitt der Siedlungsgeschichte von Münchenstein. Die Häuserzeilen sind riegelartig geschlossen und trennen somit die dicht liegenden Industrieareale räumlich deutlich ab. Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes (Dach, Fassaden, Aussenraum), Schutz differenziert je nach Häuserzeile − Erhalt der strassenraumfassenden Lage − Der architektonische Charakter (Gebäudezeile, Doppelhaus) sowie der Ausdruck der Gebäudezeilen / Doppelhäuser ist gemäss dem Charakter der Jugendstilbauten zu erhalten (z.B. Profilschmuck der Fassaden, Ziergiebel etc.). − Die klare architektonische Gliederung der Fassaden (Anordnung von Fenstern und Türen) sowie die Betonung der Fenster und Türen durch Umrahmungen bzw. steinerne Stürze sollen erhalten bleiben. ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.3.1 Allgemeine Bestimmungen − Die Strassenfassaden mit ihrer klaren Gliederung der Fassadenöffnungen, ihren Gliederungselementen sowie ihrer charakteristischen Materialisierung und Farbgebung (Abstufung zwischen Fassade (dunkelster Farbton) und Gliederungselementen (helle Akzente)) sind zu erhalten. Wo die Gliederungselemente entfernt wurden, ist eine Wiederherstellung der ursprünglichen Fassadengestaltung wünschenswert. Auf der Fassade aufgesetzte Jalousien und Fensterläden sind bei den dreigeschossigen Bauten unzulässig. § A 6.3.2 Konzepte − Farbänderungen sind auf alle Elemente bzw. Bauteile der Aussenhülle des betroffenen Gebäudes abzustimmen. Die direkten Nachbarhäuser innerhalb einer geschlosJermann Ingenieure + Geometer AG 105/141 senen Gebäudezeile oder eines Doppelhauses sind dabei mitzuberücksichtigen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben mittels Farbkonzept bzw. Bemusterungen einzureichen ist. − Bauliche Massnahmen an einem Gebäude, welche strassenseitig das Erscheinungsbild der gesamten geschlossenen Gebäudezeile oder eines Doppelhauses beeinflussen, sind auf die gesamte Zeile abzustimmen (z.B. Vordächer Strassenfassade). Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgabe mittels Gestaltungskonzept einzureichen ist. Kommentar Gemäss allgemeiner Verwaltungspraxis werden Gestaltungs- und Farbkonzepte vom Bauwilligen in Konsultation mit der Dorfkernplanungskommission und der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet. ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.3.3 Strassenfassaden: ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.3.4 Bestimmungen Blauenstrasse 3a-21 (I) − Das flache Satteldach ist zu erhalten. − Für Dachaufbauten gelten grundsätzlich folgende Regelungen: − Bei Einzelaufbauten hat der Abstand von den Fassadenenden mindestens einen Viertel der Fassadenlänge zu betragen. Bei unterteilten Aufbauten können die seitlichen Abstände um je die Hälfte der Zwischenabstände reduziert werden. − Der minimale Abstand von Gräten und Kehlen beträgt 1.50 m. − Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60 m betragen. − Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 1.0 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. − Die Front der Aufbauten muss um mindestens 50 cm hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn damit eine bessere Einpassung ins Dach und in die Fassade erreicht wird. Jermann Ingenieure + Geometer AG 106/141 − Die ursprüngliche Lage der Haustüre in der Fassadenflucht darf nicht verändert werden. Wo eine Verschiebung der Haustüre nach innen bereits erfolgt ist, ist eine Wiederherstellung der ursprünglichen Lage wünschenswert. − Anstelle des Gebäudes Blauenstrasse 3a ist ein Ersatzneubau zulässig. Das Gebäudeprofil der Mehrfamilienhauszeile Blauenstrasse Nrn. 5- 15 ist für die Strassenfassade, die Traufe und den First zu übernehmen. Betreffend Fassadengestaltung (Grösse und Anordnung der Fenster- und Türöffnungen etc.) hat sich der Neubau an den Gebäuden der Mehrfamilienhauszeile zu orientieren. − Eine Aufstockung der Gebäude Blauenstrasse Nrn. 17 und 19 ist zulässig. Das Gebäudeprofil der Mehrfamilienhauszeile Blauenstrasse Nrn. 5-15 ist für die Strassenfassade, die Traufe und den First zu übernehmen. Die Fassadengestaltung (Grösse und Anordnung der Fenster- und Türöffnungen etc.) hat sich bei einer Aufstockung am Bestandesbau, bei einem Ersatzneubau an den Gebäuden der angrenzenden Mehrfamilienhauszeile zu orientieren. § A 6.3.5 Bestimmungen Mittlere Gstadstrasse (II) − Die Mansarddächer sind zu erhalten. Dachaufbauten sind unzulässig. § A 6.3.6 Bestimmungen Tramstrasse 31- 53 (III) − Die Satteldächer der Gebäudezeilen und Doppelhäuser an der Tramstrasse Nrn. 31- 53 sind strassenseitig zu erhalten. Eine Ausnahme bildet das Doppelhaus Tramstrasse Nrn. 51-53, hier sind Anpassungen am bestehenden Dach auch strassenseitig zulässig. − Rückwärtig ist eine Anhebung des Daches zulässig. − Für Dachaufbauten gelten grundsätzlich folgende Regelungen: − Bei Einzelaufbauten hat der Abstand von den Fassadenenden mindestens einen Viertel der Fassadenlänge zu betragen. Bei unterteilten Aufbauten können die seitlichen Abstände um je die Hälfte der Zwischenabstände reduziert werden. − Der minimale Abstand von Gräten und Kehlen beträgt 1.50 m. − Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60 m betragen. − Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 1.0 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. − Die Front der Aufbauten muss um mindestens 50 cm hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. − Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn damit eine bessere Einpassung ins Dach und in die Fassade erreicht wird. − Die zweigeschossigen Doppelhäuser Tramstrasse Nrn. 43-53 dürfen um ein Vollgeschoss (gem. Gebäudeprofil Zentrumszone Z3b) aufgestockt oder mit einem Neubau ersetzt werden. Die Symmetrie der Fassaden ist für das zusätzliche Geschoss zu übernehmen. Als Dachform wird ein traufständiges Satteldach vorgeschrieben, mit einer einheitlichen Lage der Traufe über beide Doppelhaushälften. Bei einer etappierten Umsetzung gilt die Lage der Traufe der ersten aufgestockten Doppelhaushälfte für die andere als verbindlich. Kommentar Bei Aufstockungen, Dachanhebungen sowie Anbauten ist der privatrechtliche Regelungsbedarf hinsichtlich allfällig notwendiger Näher- und Grenzbaurechte zu beachten. Jermann Ingenieure + Geometer AG 107/141 Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), 2014 − Baselbieter Heimatblätter, "Gstad Münchenstein: Die Geschichte eines Quartiers", Nr. 4, 2008 Jermann Ingenieure + Geometer AG 108/141 Anhang 6.4 Ortsbildschonzone "Weidenstrasse" Objekt: Verwaltungsbauten Primeo Energie AG, vormals Elektra Birseck Lage: I) Weidenstrasse 1, 5, 8 II) Parzelle Nr. 6646 Beschreibung Weidenstrasse 1, 5, 8 Die Genossenschaft Elektra Birseck Münchenstein, heute Primeo Energie AG, wurde 1897 vom Ingenieur Friedrich Eckinger und dem Politiker Stephan Gschwind gegründet, mit der Vision die Region zu elektrifizieren. Das Projekt hatte Erfolg: 1910 bestanden bereits rund 50 Elektra-Genossenschaften und alle Gemeinden des Kantons Baselland waren ans Stromnetz angeschlossen. Die Primeo Energie AG selbst versorgt seit 1921 den unteren Kantonsteil, das Birseck und Dorneck sowie einige Elsässer Gemeinden mit Strom. Das Areal Nord der Primeo Energie AG erstreckt sich zwischen Birs und Bahnlinie vom Querungspunkt von Bahn, Tram und Hauptstrasse über die Birs südwärts bis zur Heiligholzbrücke. Ab Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte sich das Industriegebiet entlang der Weidenstrasse von Norden nach Süden. Das Areal ist seit jeher einem stetigen Umwandlungsprozess unterworfen, je nach Bedarf wurden neue Bauten und Anlagen erstellt und alte abgebrochen. Vom ursprünglichen Industrie-Ensemble mit Kohlekraftwerk, Verwaltungs-, Magazin- und Garagengebäude (Weidenstrasse Nr. 5), Mehrfamilienhaus (Weidenstrasse Nr. 1) und einem weiteren Gebäude, welche sich um einen zentralen Hof gruppierten, sowie einigen Arbeiterhäuschen in einiger Entfernung, bestehen heute noch die Liegenschaften Weidenstrasse Nrn. 1 und 5. Seit den 1930er-Jahren ergänzt das Verwaltungsgebäude Weidenstrasse Nr. 8 die Gebäudegruppe. Die Transformation des Areals wird auch in Zukunft anhalten. Südlich des beschriebenen Ensembles besteht ein Kiesplatz. Hier stand ursprünglich das Kohlekraftwerk und bis in die 1990er Jahre ein Unterwerk.XIII Die Lebensdauer eines Unterwerks beträgt ca.
30Jahre, danach wird jeweils neben dem bestehenden Unterwerk ein neues erstellt und anschliessend das alte abgebrochen. Das aktuelle Unterwerk steht südlich des Kiesplatzes an der Weidenstrasse 9. Bei der nächsten Erneuerung wird das Unterwerk wieder auf dem Kiesplatz zu liegen kommen. XIII Im Unterwerk wird mit einem Transformator die elektrische Spannung dem Bedarf angepasst. Jermann Ingenieure + Geometer AG 109/141 Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus Weidenstrasse Nr. 1 wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Heimatstil erbaut. Es weist eine klar gegliederte Fassade und ein hohes Walmdach auf, welches an den Schmalseiten des Gebäudes im Dachraum mit breiten Schleppgauben und an den Längsseiten mit je einem Wiederkehr belichtet wird. Im dritten Obergeschoss akzentuieren Lauben die Gebäudecken in Richtung zentraler Hof.
Das zweigeschossige Gebäude mit Walmdach an der Weidenstrasse Nr. 5 wurde 1911 als Verwaltungs- und Magazingebäude erstellt, mit einem holzgetäferten Verwaltungsratssaal im 1. OG. Es dient heute als Schulungsgebäude. Die Fassaden sind bewusst gestaltet, mit ausdrucksstarken Fensteröffnungen mit Natursteinfenstergewänden und mit sorgfältig gestalteten Eingangstoren und Türen im Erdgeschoss. Der Haupteingang liegt auf der Nordostseite gegen die Bahn. Das dreigeschossige Gebäude an der Weidenstrasse Nr. 8 mit flachem Walmdach wurde 1932 als Zählerwerkstatt und Laden erstellt. Hinter den rhythmisierten, hochrechteckigen Fensteröffnungen befand sich je ein Zählermontageplatz, der auf Tageslicht angewiesen war. Im Erdgeschoss befindet sich an der Stirnseite gegen den zentralen Hof mittig ein repräsentativer Eingang zum Laden mit grossen Schaufenstern links und rechts des Eingangs. An den beiden Längsseiten befinden sich mittig die Anlieferung und ein weiterer Eingang mit ausladenden Vordächern. Im Gebäude befindet sich heute das Elektrizitätsmuseum. Beschreibung Parzelle Nr. 6646 Zwischen den Liegenschaften Weidenstrasse Nrn. 4 und 8 besteht eine Baulücke, welche früher mit einer Lagerhalle belegt war. Kommentar: Die Erdgashochdruckleitung des Gasverbunds Mittelland verläuft direkt angrenzend, nordwestlich des Areals. Das damit verbundene Störfallrisiko hat einen wesentlichen Einfluss auf die mögliche Nutzung des Areals. Die Koordination zwischen Gasleitung und Arealnutzung findet aktuell statt. Bedeutung: Mit der Einweihung der Bahnlinie Basel – Delsberg im Jahr 1875 setzte in der Birsebene die industrielle Entwicklung ein. Beim Industrie-Ensemble an der Weidenstrasse handelt es sich um einen wichtigen Zeitzeugen auf Münchensteiner Boden. Über den Bahnanschluss wurde die Kohle für das thermische Kraftwerk angeliefert. Von der 1897 gegründeten Genossenschaft Elektra Birseck wurde innert weniger Jahren die gesamte Region elektrifiziert. Dadurch kommt dem Ensemble ein beachtlicher kulturhistorischer Wert zu. Die Verwaltungsbauten Weidenstrasse Nrn. 5 und 8 haben zudem auch einen hohen architektonischen Wert. Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des städtebaulichen Ensembles Weidenstrasse Nrn. 1, 5 und 8 betreffend räumlichem Bezug der Bauten zueinander sowie der Lage der Erschliessungsachse Weidenstrasse. − Substantieller Erhalt der Liegenschaften Weidenstrasse Nrn. 5 und 8 − Ermöglichung eines Ersatzneubaus an der Weidenstrasse Nr. 1 − Koordination Arealnutzung – Störfallrisiko Erdgashochdruckleitung Jermann Ingenieure + Geometer AG 110/141 § A 6.4.1 Abgrenzung Teilgebiete I und II ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: − Beim Teilgebiet I handelt es sich um den Kernbereich der Ortsbildschonzone "Weidenstrasse" mit den historischen Liegenschaften Weidenstrasse Nrn. 1, 5 und 8 sowie den zentralen Hof. Es umfasst den Perimeter der Ortsbildschonzone "Weidenstrasse", abzüglich der Parzelle Nr. 6646 (bzw. das Teilgebiet II). − Das Teilgebiet II umfasst die Parzelle Nr. 6646.
§ A 6.4.2 Allgemeine Bestimmungen − Der räumliche Bezug der Bauten zueinander, der zentrale Hof sowie die Erschliessungsachse Weidenstrasse sind zu erhalten. Bei Neu- und Ergänzungsbauten ist die Wirkung der drei Baukörper als Solitäre eines Ensembles beizubehalten. − Bei Umnutzungen, Neubauten etc. ist das Störfallrisiko der angrenzenden Erdgashochdruckleitung zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Koordination mit dem Sicherheitsinspektorat wird empfohlen. − Farbänderungen sind auf alle Elemente bzw. Bauteile der Aussenhülle des betroffenen Gebäudes abzustimmen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben mittels Farbkonzept bzw. Bemusterungen einzureichen ist.* Kommentar * Gemäss allgemeiner Verwaltungspraxis werden Farbkonzepte vom Bauwilligen in Konsultation mit der Dorfkernplanungskommission und der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet. Teilgebiet I ergänzende Bestimmungen gemäss § 40 ZRS: § A 6.4.3 Bestimmungen Weidenstrasse Nr. 1 − Lage, Volumen und Ausrichtung des Baukörpers auf den zentralen Hof sind für das Ensemble von Bedeutung. Ein allfälliger Ersatzneubau hat sich betreffend Lage und Höhenentwicklung gut ins restliche Ensemble einzufügen und ist betreffend innere Organisation auf den Hof hin auszurichten. Eine Erweiterung des Baukörpers nach Norden, über die Ortsbildschonzone hinaus, ist denkbar. § A 6.4.4 Bestimmungen Weidenstrasse Nr. 5 Zu erhalten sind: − die Fassaden mit den originalen Fassadenöffnungen (Fenster, Türen, Tore), inkl. Gliederungselementen (Steingewände an Fenstern und Türen, Zierfries unterhalb der Dachuntersicht, Gesims über den Toren und Türen etc.) und Kellenwurfputz; − der Eingang Nordost mit dem Vorraum mit Zwergsäulen und Balustrade; − die originalen Türen und Tore mit gläsernen Füllungen mit Ziergittern; − das Walmdach mit den bestehenden Dachaufbauten. Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 111/141
§ A 6.4.5 Bestimmungen Weidenstrasse Nr. 8 − Die Fassaden mit den rhythmisiert angeordneten Fensteröffnungen, den Eingängen mit Vordächern bzw. Schaufenstern sowie das flache Walmdach sind zu erhalten. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind unzulässig. − Ein Umbau bzw. eine Umnutzung ist zulässig, sofern die Grundstruktur des Gebäudes unverändert bleibt. Eingriffe in die nichttragenden Bauteile (z.B. Trennwände) oder das Versetzen derselben ist zulässig. Bauzeitliche Elemente wie z.B. die originalen Schreiner- und Metallarbeiten (Türfassungen, Einbauschränke, Treppengeländer etc.) sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Teilgebiet II § A 6.4.6 Bestimmungen Parzelle Nr. 6646 Neubauten haben sich gut ins Industrie-Ensemble der Ortsbildschonzone "Weidenstsrasse" einzupassen. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 15m.XIV Lage und Volumen sind so zu wählen, dass der Neubau den Charakter der Liegenschaft Weidenstrasse Nr. 8 als Solitärbau nicht beeinträchtigt. Die Neubauten sind in ihrem architektonischen Ausdruck, der Farb- und Materialwahl sorgfältig zu gestalten. Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − ISOS − Florian Blumer (2017). Wie Baselland Strom bekam, Liestal: Verlag des Kantons Basel-LandschaftXIV entspricht Höhe der Liegenschaft Weidenstrasse 8 Jermann Ingenieure + Geometer AG 112/141 Anhang 7: Einzelschutzobjekte Anhang 7.1 Gestaltungsvorschriften "Wasserhaus Süd" Objekt: vier Reihenhaus-Gebäudezeilen Lage: Beschreibung: Die Siedlung "zum Wasserhaus" wurde 1920 im Geiste der Gartenstadt-Bewegung erbaut. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel wurde sie nur teilweise realisiert. Das Areal südlich der Siedlung wurde in der Folge als Pflanzland ausgeschieden und nicht weiter überbaut. Mitte der 1990er-Jahre wurde die Ergänzung der Wasserhaus-Überbauung durch die Ateliergemeinschaft Michael Alder und Hanspeter Müller angegangen. Mit den vier Reihenhaus-Gebäudezeilen vervollständigten die Architekten 1995-1998 in moderner Form den ursprünglichen Bebauungsplan. Die Bebauungsstruktur und wichtige Stilelemente der bestehenden Bebauung wurden dabei übernommen und neu interpretiert. Bedeutung: Die Bebauung "Wasserhaus Süd" komplettiert in moderner Weise die ursprüngliche Bebauung im Geiste der Gartenstadt-Bewegung zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Bebauungsstruktur mit den für die Gartenstadt-Bewegung wichtigen Aussenräumen wurde übernommen, insbesondere auch der zentrale Platz. Die Siedlung hat sowohl als Erweiterung der Siedlung "zum Wasserhaus" als auch für sich alleine gesehen hohe städtebauliche und aussenräumliche Qualitäten. Objektspezifische Schutzund Entwicklungsziele: − Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes als Ensemble (Volumen und Aussenraum, Massstäblichkeit) in Verbindung mit der Ortsbildschutzzone "Wasserhaus". Jermann Ingenieure + Geometer AG 113/141 ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: § A 7.1.1 Einpassung − Bauliche und gestalterische Massnahmen an bestehenden Bauten, Neubauten und die Aussenraumgestaltung dürfen den vorhandenen Charakter der Überbauung nicht beeinträchtigen. Baukubus, Massstäblichkeit und einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung müssen gewahrt werden. § A 7.1.2 Gestaltungskonzept − Die Ortsbildschonzone "Wasserhaus Süd" bezweckt – im Sinne von § 17 RBV – die Erhaltung und Entwicklung der Siedlung Wasserhaus Süd in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild. − Sind grössere bauliche Massnahmen oder aussen sichtbare, technische Einrichtungen erforderlich, dürfen sie nur auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes erfolgen. Dieses wird von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Eigentümerschaft erstellt. − Das Konzept bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Dokumentation / Literaturverweise: − Spezialinventar der kantonalen Denkmalpflege: Siedlungsinventar Münchenstein − Für die Wasserhäuser aus dem Jahr 1920: Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 Jermann Ingenieure + Geometer AG 114/141 Anhang 7.2 Gestaltungsvorschriften "Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen" Objekt: Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen (REFH-Siedlungen) Lage: Beschreibung: Die REFH-Siedlungen aus den 1940er - 1970er-Jahren sind charakteristisch für die Quartiere Dillacker, Weidstein und Löffelacker. In ihrer Grundstruktur berücksichtigen die REFH-Siedlungen das Gebot der haushälterischen Bodennutzung und weisen eine gute städtebauliche und aussenräumliche Qualität auf. Mit einer Bruttogeschossfläche von 100-130m2 pro REFH entsprechen allerdings die Platzverhältnisse nicht mehr den Ansprüchen heutiger Familien. Während die Parzellen der REFH-Mittelhäuser grossmehrheitlich übernutzt sind, verfügen die Parzellen der REFH-Endhäuser in der Regel über Nutzungsreserven. Die Gestaltungsvorschriften REFH-Siedlungen werden dort erlassen, wo qualitätsvolle Siedlungen nach zeitgemässen Massstäben weiterentwickelt werden sollen und keine Gesamtüberbauungen nach einheitlichem Plan oder Quartierplanungen bestehen. Es handelt sich um folgende Siedlungen: REFH-Siedlungen mit Satteldach: − "Anna Hegner-Strasse" − "GustavBay-Strasse" − "Emil Frey-Strasse" − "Carl Spitteler-Strasse" − "Ameisenholzstrasse" − "Waidsteinerstrasse" − "Ringstrasse / Carl Geigy-Strasse" − "Concordiastrasse" − "Benedikt Banga-Strasse − "Im Weissgrien" REFH-Siedlungen mit Flachdach: − "Grellingerstrasse" Jermann Ingenieure + Geometer AG 115/141 Bedeutung: Die REFH-Siedlung "Emil Frey-Strasse" ist vollumfänglich, die REFH-Siedlungen "Concordiastrasse" und "Grellingerstrasse" teilweise im Bauinventar Basel-Landschaft (BIB) als "kommunal zu schützen" eingestuft. Die restlichen REFH-Siedlungen sind nicht im BIB enthalten, weisen aber eine gute Siedlungsqualität auf. ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: Vom Regierungsrat nicht genehmigt § A 7.1.1 Strassenseitige Geschossflächen-Erweiterung ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: § A 7.1.2 Ausbau Dachgeschoss bei Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen mit Satteldach Für den Ausbau des Dachgeschosses gelten folgende Bestimmungen: − Die Firstlage der Dachaufstockung ist in der Regel gebäudemittig (Hauptbau) anzuordnen und parallel zum ursprünglichen First auszurichten. − Die Höhe der Traufe des bestehenden Daches ist in der Regel beizubehalten. − Für die Wahl der Art und Farbe der Dacheindeckung ist auf das Erscheinungsbild der benachbarten Bebauung Rücksicht zu nehmen. Aufstockungen eingeschossiger Gebäudeteile haben einen erhöhten architektonischen Anspruch (Einpassung, Materialisierung, Farbgebung) zu erfüllen und dürfen den Charakter und die Identität der Überbauung nicht beeinträchtigen. Skizzen Jermann Ingenieure + Geometer AG 116/141 § A 7.1.3 Attikageschoss bei Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen mit Flachdach ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: Für die Aufstockung der Reiheneinfamilienhaus-Siedlung an der Grellingerstrasse gelten folgende Bestimmungen: − Das Attikageschoss ist auf den Längsseiten der Reiheneinfamilienhaus-Reihe (Eingangsseite und Gartenseite) einheitlich 2.0 m von der Fassade zurückzuversetzen. − Seitlich ist das Attika bündig zur Fassade (bei den Eckhäusern) bzw. zur Grenze des benachbarten Reiheneinfamilienhauses zu erstellen. − Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante der rohen Vollgeschossdecke bis zur Oberkante der statischen Dachkonstruktion des Attikageschosses, maximal 3.0 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind nicht zulässig. − Massive Brüstungen sind unzulässig. Skizzen Kommentar Neben diesen ergänzenden Bestimmungen kommen die Zonenvorschriften Siedlung zur Anwendung. Die dort in § 4 aufgeführten Freiflächen für Wintergärten und Nebenbauten etc. sind auch in den Zonen mit Gestaltungsvorschriften "Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen" zulässig. Dabei ist der privatrechtliche Regelungsbedarf hinsichtlich allfällig notwendiger Näher- und Grenzbaurechte zu beachten. Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 Jermann Ingenieure + Geometer AG 117/141 Anhang 7.3 Gestaltungsvorschriften "Parksiedlung" Objekt: Mehrfamilienhäuser Lage: Gemäss Zonenplan Siedlung (Ortsbildschonzone Parksiedlung) III III V IV II I Beschreibung: Die Parksiedlung entstand in den Jahren 1951 bis 1955 und wurde vom Architekten Alex Muttenzer (Dornach) entworfen. Von den ursprünglichen Plänen wurden insgesamt 16 dreigeschossige Mehrfamilienhäuser sowie ein winkelförmiges Wohnund Geschäftshaus erbaut. Die Gebäude stehen an der Emil Frey-Strasse, der Schulackerstrasse und dem Parkweg. Das winkelförmige Gebäude an der Ecke Emil Frey-/Schulackerstrasse, ursprünglich mit Café, Bank und Post, und die gegenüberliegende Zeile mit zwei Wohn- und Geschäftshäusern (Parkweg 13-15) bildeten ein geschäftliches Zentrum in Neumünchenstein. Die Siedlung charakterisiert sich durch schlichte Gebäudefassaden, das hölzerne Walmsparrendach und die filigranen Balkone. Der die Gebäude umgebende Grünraum ist eine durchgehende Rasenfläche mit vereinzeltem, lichten Baumbestand, umgeben von einer Buchenhecke. Abschnitt I: Parkweg 2-8 (1951) Die vier Gebäude sind die erste Generation der Überbauung und wurden als Zweispänner mit Drei- und Vierzimmerwohnungen ausgeführt. Die Hauseingänge befinden sich jeweils mittig der östlichen Längsseite. Gegenüber den späteren Bauten ist die Fassadengliederung durch gleich grosse Lochfenster mit Schlagläden zwischen zwei Balkonachsen und stirnseitigen Blumenfenstern konventioneller. Jermann Ingenieure + Geometer AG 118/141 Beschreibung: Abschnitt II: Parkweg 13-15 (1952) Die beiden dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser sind verbunden durch einen eingeschossigen, aus der Fassadenflucht vorspringenden Mittelbau mit Läden gegen die Emil Frey-Strasse und rückseitigen Garagen. Die Eckpartien der Wohnhäuser sind in den Erdgeschossen durch Schaufenster, in den oberen Geschossen durch Balkonachsen speziell betont. Den Bürobereich zwischen den Schaufenstern markiert jeweils eine Reihe schmaler stehender Fenster. Abschnitt III: Emil Frey-Str. 141-153 (1953) Die sieben viergeschossigen Wohngebäude sind entlang der Emil Frey-Strasse in regelmässigen Abständen kammartig aufgereiht und treten durch die geschwungene Strassenlinie in wirkungsvoller Staffelung hervor. Oberhalb des deutlich über das Bodenniveau reichenden Kellergeschosses erheben sich drei Wohngeschosse mit je zwei Drei- und einer Zweizimmerwohnung. Die schlichten Fassaden sind an drei Seiten durch Balkonachsen mit Eisenbrüstungen gegliedert. In der Mittelachse der zum Norden liegenden Längsseite liegt der Eingang. Jedes Wohnhaus besitzt zwei an der Schmalseite zur Carl Geigy-Strasse liegende integrierte Garagen. Abschnitt IV: Schulackerstr. 30-34 (1955) In Volumetrie und Formenvokabular sind die Wohnhäuser mit denen an der Emil Frey-Strasse ähnlich ausgestaltet. Der Eingang liegt an der südlichen Schmalseite, was eine ungewöhnliche Disposition der Wohnungen bedingte. Auf allen Etagen liegt beidseits des südseitigen Treppenhauses je eine Zweizimmerwohnung. Im hinteren, nördlichen Teil des Gebäudes befindet sich eine dreiseitig orientierte Vierzimmerwohnung. Bei diesen Gebäuden wurden die Buchenhecken, die die Rasenfläche einfassen, weitestgehend durch Maschendrahtzaun ersetzt. Abschnitt V: Emil Frey-Strasse 155-157 (1955) Die winkelförmige Disposition des Wohn- und Geschäftshauses wirkt platzbildend. Mit Ausnahme des Erdgeschosses, das in Sichtbackstein ausgeführt ist, zeigt das Gebäude eine ähnliche Formensprache wie die Wohnhäuser. Die Ein-, Zwei- und Vierzimmerwohnungen in den beiden oberen Geschossen sind von der Rückseite erschlossen. Bedeutung: Die Parksiedlung Gartenstadt ist eine ab 1951 realisierte, grossflächige Überbauung im Auftrag der Nachkommen von Ingenieur Carl Geigy-Burckhardt (1860-1943). Die Parksiedlung Gartenstadt ist die grösste und qualitätvollste Mehrfamilienhaussiedlung aus den 1950er Jahren. Sie bezeugt einen wichtigen Abschnitt der Siedlungsgeschichte Münchensteins. Anstelle von profilierten Gewänden umgeben feine Putzrahmen die Fensteröffnungen. Typisch sind das Walmdach mit an der Dachunterseite sichtbaren Sparren, die fein detaillierten Eingangs- und Treppenhausbereiche und die filigranen Balkonbrüstungen. Von besonderer Qualität ist die schlichte Umgebungsgestaltung bei den Wohnhäusern an der Emil Frey- und an der Parkstrasse. Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhalt des äusseren einheitlichen Erscheinungsbilds (Dach, Fassade, Aussenraum) Jermann Ingenieure + Geometer AG 119/141 − Gewährleistung von energetischen und technischen Bauanpassungen, Neuerungen und Sanierungen − Freihalten der offenen Grünflächen − Ermöglichung von Wohnraumerweiterungen nach einheitlichem Muster ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: § A 7.3.1 Fassade − Die Gliederung der Fassade mit der Anordnung und Grösse von Fenstern und Türen in einheitlicher Form soll beibehalten bleiben. − Für die Gestaltung der Fassade sind nur helle Farben (weiss, helles beige) zu verwenden. − Die Materialisierung der Aussenwände muss einheitlich mit Putz erfolgen. − Aus energetischen Gründen ist die Isolation der Aussenwände möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die Fenster wie bei der ursprünglichen Fassade mittels schlichter Rahmung durch Feinputz betont werden. § A 7.3.2 Dach − Das einheitliche Erscheinungsbild soll erhalten bleiben. − Die Dachhöhe von der Traufe bis zur Firstspitze soll durchgehend gleich bleiben oder einheitlich neugestaltet werden. − Dachaufbauten sind in zurückhaltendem Mass zulässig. Ausgestaltung bzw. Art und Anordnung sind im Einzelfall in Absprache mit der Bauverwaltung sowie der kantonalen Denkmalpflege festzulegen. − Kamine oder Solaranlagen sollen nur bei einem einheitlichen Gesamtkonzept bewilligt werden. − Änderungen des Sparrendachs sind zur Erweiterung der Wohnnutzfläche erlaubt. Zum Erhalt des einheitlichen Siedlungsbilds werden folgende Ausbaumodule empfohlen: § A 7.3.3 Dachausbau Modul 1: Dachgestaltung − Die Lage der Traufe ist zu erhalten. − Änderung der Dachneigung auf 32° bei Erhalt der Dachform (Walmdach) unter Einhaltung der Gebäudehöhe − Die Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe aufgrund der Kniestockhöhe ist möglich. § A 7.3.4 Spezialfall Emil Frey Strasse 155-157 Der Kopfbau der Parksiedlung wird betreffend Aus- und Umbauten gegenüber den übrigen Gebäuden der Parksiedlung aufgrund seiner Prägung des Quartiers gesondert beurteilt. Die Traufhöhe der beiden Flügel des winkelförmigen Wohn- und Geschäftsgebäudes an der Emil Frey-Strasse 155-157 war beim Bau des Gebäudes unterschiedlich. Zur Angleichung der Traufhöhe und als Möglichkeit einer Erweiterung der Wohnnutzfläche erfolgen die Erhöhung des Dachfirsts sowie eine Änderung der Dachneigung auf 32°. Die Form des Walmdachs muss beibehalten werden (Baugesuch Nr. 2012-0412). Jermann Ingenieure + Geometer AG 120/141
Skizze Erhöhung des Dachs und Änderung der Dachneigung auf 32° § A 7.3.5 Dachausbau Modul 2: Abgestuftes Walmdach Zum Erhalt des einheitlichen Siedlungsbilds ist bei den rechteckigen Gebäuden als Möglichkeit der Erweiterung der Wohnnutzfläche ausschliesslich das Setzen einer Dachkonstruktion mit schrägen Wänden auf das Walmdach (abgestuftes Walmdach) möglich. Heranzuziehendes Beispiel ist der Dachausbau der Liegenschaft Parkweg 6.
Skizze abgestuftes Walmdach Ansicht
Skizze abgestuftes Walmdach Schnitt Jermann Ingenieure + Geometer AG 121/141 ergänzende Bestimmungen gemäss § 41 ZRS: § A 7.3.6 Fenster / Balkon − Der Charakter der feinen Putzrahmen um die Fensteröffnungen ebenso wie die filigranen Balkonbrüstungen sollen in der bestehenden Art erhalten bleiben. Bei den Gebäuden Parkweg 2-8 müssen Schlagläden beibehalten werden. Es ist auf eine gemeinsame Gestaltung der Schlagläden zu achten. − Eine Vergrösserung der Balkone ist möglich. Zum Erhalt des einheitlichen Siedlungsbildes sollen die Vergrösserungen entsprechend des Baugesuchs Nr. 2011- 2079 der Gebäude an der Emil Frey-Strasse 151-153 erfolgen. § A 7.3.7 Eingangsbereich Das schlichte aber klare Erscheinungsbild der zentrierten Eingangsbereiche soll entsprechend gewürdigt werden. Es ist im Eingangsbereich von zusätzlichen baulichen Massnahmen wie Veloabstellplatz, Sichtschutz oder Unterstand abzusehen. Ausgenommen davon sind gesetzlich zwingende Bauanpassungen. ergänzende Bestimmungen gemäss §
41ZRS: § A 7.3.8 Aussenraum − Der offene Parkcharakter und der flächenmässige Anteil der Grünfläche sollen beibehalten bleiben. Auf eine Aufparzellierung oder Feinaufteilung der Grünanlage (für private Gärten, oder Ähnliches) soll verzichtet werden. Bei allfälligen Bestandersetzungen sind einheimische Baumarten zu favorisieren. Der Baumbestand soll lichte sein, sodass die Sicht auf die Gebäude stets gewährleistet ist. − Die unregelmässige Anordnung der Granitplatten der Gehwege soll erhalten bleiben. bleiben. Bemerkungen: − Einzelne Einfriedungen wurden mit Holzsichtschutzelementen ausgeführt und bewirken eine starke Abschottung gegenüber dem öffentlichen Strassenraum. Dokumentation / Literaturverweise: − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − Siedlungsinventar, M. Brunner, 2005, S. 41-46 − Baugesuchs Nr. 2011-2079 bewilligt am 20.02.2012 − Baugesuch Nr. 2012-0412 bewilligt am 24.05.2013 Jermann Ingenieure + Geometer AG 122/141 Anhang 8: Naturschutzzone "Welschenmatt" Betroffene Parzelle: 2462 teilweise Zuständigkeiten. − Einwohnergemeinde Münchenstein − Forstamt und seine Organe Bedeutung: Kommunal Beschreibung: Ehemaliges Fichtenwäldchen, hervorgegangen aus Aufforstung. Im nördlichen Teil Laubbäume und Schwarzdorn, ferner Hopfen am Waldrand. Im südlichen Teil Fichten zum Teil dicht stehend. Feldsperling und Zilpzalp als Reviervögel. Das Gehölz könnte Trittsteinbiotop-Funktion durch Vernetzung verbessern. Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhaltung und Aufwertung des Gehölzes. − Gehölz in seiner gesamten Ausdehnung mit einheimischen Arten aufwerten und in eine Hochhecke mit einzelnen Bäumen überführen (wie im nördlichen Teil bereits geschehen). − Gegen Osten vorgelagerte Hochstauden- und Krautsaum entwickeln. − Trittsteinfunktion durch Vernetzung verbessern. Ausführungsbestimmungen gemäss § 42 ZRS: − Weitere Fichten fällen, standortgemässe Vegetation fördern. − Unrat entfernen − Als Hochhecke abschnittsweise im Winter pflegen. − Saum auf Ostseite als Hochstauden- und Krautsaum pflegen. − Alle 2 Jahre im Herbst mähen (jährlich abwechselnd die Hälfte) Bemerkungen: Einige Fichten sollen als Unterstand für Säuger und Vögel belassen werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 123/141 Anhang 9: Aussichtsschutzzone "Kirche" Ausschutzzone Kirche Freizuhaltende Sichtbeziehung Sichtlinie in Verbindung folgender Objekte: Siedlung St. Chrischona (Bettingen, BS) – Hof "Ober Gruth" (Münchenstein) – Schloss Birseck (Arlesheim) gemäss untenstehender Plandarstellung. Jermann Ingenieure + Geometer AG 124/141 Anhang 10: Aussichtsschutzzone "Eichenstrasse" Ausschutzzone Eichenstrasse Freizuhaltende Sichtbeziehung Sichtbezug nach Osten entlang der Eichenstrasse gemäss untenstehender Plandarstellung. Jermann Ingenieure + Geometer AG 125/141 Anhang 11: Aussichtsschutzzone "Höhenweg" Ausschutzzone Höhenweg Freizuhaltende Sichtbeziehung Hochebene Bruderholz Hinweise Baulinienplan "Höhenweg" (RRB Nr. 1772 vom 23. August 1983), siehe untenstehende Plandarstellung Mit der Baulinienfestlegung wurde zudem definiert, dass an die Baulinie nur gebaut werden darf, sofern der höchste Punkt der Dachkonstruktion in der Falllinie des Geländes gemessen das Niveau des Höhenweges nicht mehr als 1.50 m überragt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 126/141 Zonenvorschriften / Zoneneinteilung gemäss ZR 3/63 „altrechtlich“ Gelten für Zonenfestlegungen, welche mit Regierungsratsbeschluss vom 15. August 2017 sistiert bzw. nicht genehmigt worden sind. Die Schutzvorschriften "Siedlung Wasserhaus" sind im Reglementstext unter Punkt 29. und 30. sowie im Anhang 10 bis 14 festgehalten. Bauzonen „altrechtlich“ zulässige Vollgeschosszahl zulässige Wohnungszahl pro Baukörper zulässige Bebauungsziffer in % gemäss ZR 5/63 zulässige Nutzungsziffer in % gemäss ZR 5/63 zulässige Sockelgeschosshöhe in m gemäss ZR 6/63 zulässige Fassadenhöhe in m gemäss ZR 6/63 zulässige Gebäudehöhe in m gemäss ZR 6/63 zulässige Gebäudelänge in m zulässige Dachform und Nachneigung Dachaufbauten gemäss ZR 7/63 1 1 – 2 17 15 2.7 3.0 8.0 20 Satteldach min. 40° zulässig ab 35° 2 frei 21 38 1.5 EB 14 6.0 9.0 35 Satteldach min. 12°
EB 20 zulässig ab 35° 2 frei 36 68 2.7 6.0 10.0 frei Sattel-
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 16) verbindlich lesbar.
dach min. 35° zulässig ab 35° 3 frei 25 66 1.5 EB 14 9.0 12.0 35 Satteldach / Walmdach zulässig ab 35°
- - - - - - 10.0 frei - - - - - - - - 25.0 - - - - - - - - - 20.0 - - - - - - - - - 18.0 - - -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 16) verbindlich lesbar.
Zonenbezeichnung und Immissionenschutz gemäss ZR 3/63 und 4/63 Jermann Ingenieure + Geometer AG 127/141 Auszug aus den Kantonalen Zonenreglements-Normalien Siedlung ZR 1/63 bis ZR 9/63 *) *) Die kantonalen Zonenreglements-Normalien Siedlung können beim Amt für Raumplanung, Liestal, bezogen werden. Normblatt Nr. ZR 1/63 Verfahren und Erläuterungen 1. Zonenvorschriften Der Zonenplan, die Legende, die von der Einwohnergemeindeversammlung mitbeschlossenen kantonalen Normalien und die Ergänzungsbestimmungen bilden als Zonenvorschriften der Gemeinde eine Einheit. 2. Anwendungsbereich Die Zonenvorschriften finden Anwendung auf alle Neu- und Umbauten. 3. Anwendung der Vorschriften Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Bestimmungen. Bei vorschriftswidrigen Bauvorhaben hat er fristgemäss Einsprache zu erheben. In allen Fällen bleibt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die kantonalen Behörden vorbehalten. Zuwiderhandlungen werden wie solche gegen das kantonale Baugesetz bestraft. 4. Aufhebung früherer Beschlüsse Alle früheren, nicht in diese Regelung übernommenen Zonenvorschriften sind aufgehoben. 5. Inkrafttreten Die Zonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Normblatt Nr. ZR 2/63 Gebietsausscheidung Der Gemeindbann wird unterteilt in Baugebiet und übriges Gemeindegebiet. 1. Baugebiet Das Baugebiet wird im Zonen- und Bebauungsplan durch einen Perimeter begrenzt. Im Baugebiet dürfen Neubauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn die Erschliessungsanlagen (Zufahrt, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) vorhanden sind oder gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden. Der Einbezug eines Grundstückes in das Baugebiet sagt über die Baugrund- und Wasserdruckverhältnisse nichts aus. Die Erschliessungsanlagen werden von der Gemeinde nach ihren Projekten und Reglementen gebaut. Wird die Erstellung solcher Anlagen verlangt, bevor die Gemeinde einen entsprechenden Kredit bewilligt hat, so muss der Gesuchsteller die erforderlichen Mittel vor Erteilung der Baubewilligung vorschiessen. Wollen Dritte die von Privaten bezahlten Anlagen mitbenützen, so haben sie vor Erteilung der Baubewilligung einen der Mitbeanspruchung entsprechenden Anteil zu leisten. Der Gemeinderat setzt die Höhe dieses Betrages fest und zieht ihn zu Handen der Berechtigten sein. Die in den Reglementen festgesetzten Gebühren und Beiträge werden durch diese Vorschussregelung nicht berührt. Liegt ein entsprechender Kredit vor, so hat die Gemeinde das vorgeschossene Kapital zinsfrei zurückzuzahlen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 128/141 2. Übriges Gemeindegebiet In diesem Gebiet werden keine Wasser- und Kanalisationsanschlüsse bewilligt. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise den Anschluss einzelner landwirtschaftlicher Betriebe, Gärtnereien, Sportanlagen und dergleichen mit Zustimmung der Baudirektion gestatten. Kanalisationsanschlüsse haben im Trennsystem zu erfolgen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 129/141 Normblatt Nr. ZR 3/63 Zoneneinteilung 1. Bauzonen Kernzone K Die Ausscheidung von Kernzonen bezweckt den Schutz erhaltenswerter Ortsteile. Neu- und Umbauten müssen sich sinnvoll in das Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen, vor allem im Hinblick auf: • Stellung, kubische Form und Dachneigung der Bauten • Massstab, Gestaltung, Material und Farbgebung • Vorplatzgestaltung Nicht gestattet sind: • störende Reklamen und Schriften • im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sowie frei stehende oder angebaute Garagen. Im übrigen gelangen die in der Wohn-/ Geschäftszone geltenden Vorschriften zur Anwendung. Wohnzonen W Wohn-/ Geschäftszonen WG Gewerbezonen G Industriezonen J 2. Spezialzonen Die Ausscheidung von Spezialzonen ist im ganzen Gemeindebann zulässig. Zone für öffentliche Werke und Anlagen ÖW In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Werke und Anlagen erstellt werden. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Die in diesen Zonen liegenden Grundstücke muss die Gemeinde im Zeitpunkt der Erstellung der Werke und Anlagen unter Vorbehalt der übrigen gesetzlichen Bestimmungen zu Eigentum übernehmen. Zonen für Wochenendhäuser Die Bauweise wird durch die speziellen baugesetzlichen Bestimmungen und die Angaben in der Legende geregelt. Die Art der Abwasserbeseitigung wird von den kantonalen Behörden festgelegt. Grundwasserschutzzonen Der Gemeinderat hat diese Gebiete unter besonderer Kontrolle zu halten. Jermann Ingenieure + Geometer AG 130/141 Die zum Schutze dieser Gebiete notwendigen Anordnungen werden von Fall zu Fall vom Kanton erlassen (vgl. Richtlinien des Regierungsrates vom 21.5.1963). Aufforstungszonen Das im Zonenplan angegebene Aufforstungsgebiet hat orientierenden Charakter. Über die Art und Weise der Aufforstung entscheiden die zuständigen Instanzen von Fall zu Fall. Ausbeutungszonen Einzelheiten werden in einem Ausbeutungsreglement und dem dazugehörenden Plan geregelt. Aussichtszonen Die Aussichtszonen schützen die im Zonenplan festgelegten Aussichtspunkte vor Beeinträchtigungen. Gefahrenzonen bei Schiessanlagen Bauten dürfen in diesen Zonen nur erstellt werden, wenn die Gefahren durch entsprechende bauliche Massnahmen behoben werden können. Massgebend sind die eidgenössischen Schiessplatzzuweisungen. (Grünzone siehe Ergänzungsbestimmung 17) Jermann Ingenieure + Geometer AG 131/141 Normblatt Nr. ZR 4/63 Immissionsschutz 1. Grundsatz Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften im Widerspruch stehenden Einwirkungen sind verboten. Auch solche Betriebe, die in einer Gewerbe- oder in einer Industriezone liegen, haben auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. Für alle Störungen bleiben die Bestimmungen von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten. 2. Abstufungen Wohnbau W In Zonen mit reinem Wohnbau sind nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. In der äusseren Form und Fassadengestaltung darf vom Wohnbaucharakter nicht abgewichen werden. Beispiele: Kleinere Läden, kleinere Bürobetriebe, Etagengeschäfte Wohn-/ Geschäftsbau WG In Zonen für Wohn-/ Geschäftsbau sind wenigstörende Betriebe zugelassen. Gebäude, in denen Betriebe untergebracht sind, müssen sich dem Wohnbaucharakter anpassen. Beispiele: Läden, Geschäfts- und Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern mit wenigstörenden maschinellen Einrichtungen. Gewerbe G Unter den Begriff Gewerbe fallen nicht übermässig störende Betriebe. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. Industrie J Zu den Industrien gehören Betriebe, von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. 3. Ausnahmen Zonenfremde Gewerbe- und Industriebetriebe können weiter bestehen und angemessen erweitert werden, sofern die betrieblichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind. Auf Antrag des Gemeinderates kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei solchen Erweiterungsbauten von der zonenmässigen Ausnützung abgewichen werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 132/141 Normblatt Nr. ZR 5/63 Bauliche Nutzung 1. Grundsatz Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungs- und die Nutzungsziffer festgelegt. 2. Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. Ausserhalb des Baugebietes liegende Parzellenteile (ausgenommen Wald) können in die Berechnung der Nutzung einbezogen werden; die innerhalb des Baugebietes zulässige Nutzung darf jedoch höchstens um 20% überschritten werden. Ziffer 2, Absatz 2, widerspricht den Grundsätzen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenwesen (in Kraft seit 1.1.1994) und darf deshalb nicht mehr angewendet werden. Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. 3. Bebauungsziffer Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: • Dachvorsprünge bis zu 1.0 m Ausladung • aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stütz mauern, äussere Lichtschächte und dergleichen • Pergolen • Garagen gemäss Normblatt Nr. 8 (Hinweis: siehe Ergänzungsbestimmung 15) 4. Nutzungsziffer Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche. Nutzfläche = Summe aller Vollgeschossflächen. Nicht zur Nutzfläche werden gerechnet: • offene Bauteile wie Hallen, Wohnbalkone und dergleichen • Garagen gemäss Normblatt Nr. 8 (Hinweis: siehe Ergänzungsbestimmung 15) • Dach- und Sockelgeschosse, auch wenn sie zu Wohnzwecken ausgebaut werden. 5. Nutzungsumlagerung (Hinweis: siehe Ergänzungsbestimmungen 20) In Ausnahmefällen kann eine Nutzungsumlagerung gestattet werden, wobei ein Abweichen von der Bebauungsziffer möglich ist. In diesen Fällen werden folgende Zuschläge zur Nutzfläche gewährt: • 1/4 der überbaubaren Fläche, wenn bei geneigten Dächern im Dachgeschoss keine Ausbauten zugelassen sind. • 1/2 der überbaubaren Fläche, wenn im Dachgeschoss Aufbauten zugelassen sind. • 1/2 der überbaubaren Fläche, wenn das in der Legen de angegebene Mass des Sockelgeschosses mehr als 2.50 m beträgt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 133/141 6. Zonengrenzen Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. 7. Parzellierung Bei der gleichzeitigen Erstellung von Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern und bei Gesamtüberbauungen muss die Nutzung nur gesamthaft eingehalten werden. Entstehen bei einer Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, so hat der Gemeinderat dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Dienstbarkeiten (Bauverbote) eingetragen werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 134/141 Normblatt Nr. ZR 6/63 Gebäudeprofil 1. Für Wohnbauten Sockelgeschoss Die Oberkante der Sockelgeschossdecke darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das in der Legende angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu einem Drittel des Umfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem in der Legende angegebenen Mass in Erscheinung treten. Der Gemeinderat kann bei Aufschüttungen grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw., Ausnahmen gestatten. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante Sockelgeschossdecke bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Sind bei Pult- und Flachdächern keine Dachaufbauten zugelassen, so gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe des Gebäudes. Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab Sockelgeschossdecke bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Der First muss mindestens 1.0 m hinter der Fassade liegen. Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. 2. Für Gewerbe- und Industriebauten Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (höchster Punkt der Dachkonstruktion) wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus gemessen. Der Gemeinderat kann bei Aufschüttungen grösserer Geländewannen, aus kanalisationstechnischen Gründen usw., Ausnahmen gestatten. Einzelne höhere Bauten und Bauteile, die aus betrieblichen Gründen unentbehrlich sind, können vom Gemeinderat gestattet werden, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden. Verhältnis zu Wohnbauten Grenzt eine Wohnzone direkt an eine Gewerbe- oder Industriezone, so darf in diesen bis auf eine Tiefe von 15 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone zulässt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 135/141 Normblatt Nr. ZR 7/63 Dachaufbauten (Hinweis: Siehe auch Ergänzungsbestimmung 20) 1. Gestaltung Alle Aufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren. 2. Aufbauten bei geneigten Dächern Aufbauten sind nur bei Dachneigungen von mehr als 35° a.T. (70%) gestattet. Dachaufbauten sind nur auf zwei einander gegenüberliegenden Dachflächen zulässig. Bei Einzelaufbauten hat der Abstand von den Fassadenenden mindestens einen Viertel der Fassadenlänge zu betragen. Bei unterteilten Aufbauten können die seitlichen Abstände um je die Hälfte der Zwischenabstände reduziert werden. Die seitlichen Abstände dürfen in diesem Falle 3.50 m nicht unterschreiten. Der minimale Abstand von Gräten und Kehlen beträgt 1.50 m. Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60 m betragen. Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 1.0 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Die Front der Aufbauten muss um mindestens 50 cm hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden. 3. Aufbauten bei Flachdächern Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.0 m betragen. Die geschlossenen Bauteile der Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Bei massiven Brüstungen wird die Höhe ab Oberkante Brüstung gemessen. Eine solche Brüstung darf jedoch im Maximum 1.0 m hoch sein. Treppenhäuser, Liftaufbauten, durchbrochene Dachvorsprünge (Raster), einzelne Stützen und dergleichen sind von dieser Regelung ausgenommen. Dachvorsprünge über dem obersten Vollgeschoss sind nicht gestattet. Aufbauten dürfen nur mit Flachdächern versehen werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 136/141 Normblatt Nr. ZR 8/63 Autogaragen und -abstellplätze (Hinweis: Siehe auch Ergänzungsbestimmung 20) 1. Erforderlicher Parkraum Bei Neubauten und grösseren Umbauten muss pro 110 m2 Wohnnutzfläche bzw. pro 60 m2 Betriebsnutzfläche ein Abstellplatz oder eine Garage geschaffen werden. Restflächen zählen voll. Bei verkehrsintensiven Bauten (Restaurants, Versammlungsräume, Gewerbe- und Industriebauten, etc.) legt die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates die Anzahl der Abstellplätze fest. Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraumes auf privatem Areal nicht möglich, so hat sich der Gesuchsteller in die von der Öffentlichkeit als Ersatz zur Verfügung gestellten Parkplätze einzukaufen. 2. Nutzungsberechnung Nicht zur überbauten Fläche bzw. nicht zur Nutzfläche werden gerechnet: bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Garage von 3 5 m2 Grundfläche (Hinweis: siehe Ergänzungsbestimmung 15) bei Mehrfamilienhäusern pro 220 m 2 Wohnnutzfläche - Restflächen zählen voll - je eine Garage von 20 m2 Grundfläche. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn sich die Unterbringung der Garagen im Sockelgeschoss aus ästhetischen oder topographischen Gründen nicht rechtfertigen liesse unterirdische Garagen in den Hang gebaute Garagen, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freiflächen dienen. Werden die nicht zur Nutzung zählenden Garagen in einem Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die durch die Vollgeschosszahl dividierte Garagenfläche. 3. Gebäudeprofil der Garagen Die Fassadenhöhe angebauter oder freistehender Garagen darf maximal 3.50 m, die Gebäudehöhe maximal 5.50 m betragen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus. Bei Garagen mit Flach- und Pultdächern gilt die Fassadenhöhe als Maximalhöhe. (Hinweis: siehe auch Ergänzungsbestimmung 20 d) Jermann Ingenieure + Geometer AG 137/141 Normblatt Nr. ZR 9/63 Ausnahmen 1. Allgemeiner Art In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften gestatten. Dies gilt insbesondere: • wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht für ausgesprochene Härtefälle • wenn sich ein Bauprojekt in jeder Beziehung in den erhaltenswürdigen Ortskern einfügt. 2. Für Gesamtüberbauungen Zuständigkeit der Gemeinde Die Gemeindeversammlung legt die Gebietsabgrenzung, das minimale Ausmass von Teilüberbauungen, die zulässige Nutzung und die maximale Geschosszahl fest. Sie überträgt dem Gemeinderat die Kompetenz zur Abänderung der Erschliessungsanlagen. Für das weitere Vorgehen ist der Gemeinderat zuständig. Kriterien Es können nur wohnhygienisch, ästhetisch und städtebaulich gute Projekte bewilligt werden, die zudem gegenüber einer zonenmässigen Überbauung wesentliche Vorteile aufweisen müssen. Verfahren Der Gemeinderat überprüft das Gesamtüberbauungsprojekt und überweist es der Baudirektion zur generellen Begutachtung. Bei zustimmendem Bericht bzw. nach Einhaltung der Abänderungsbedingungen trifft der Gemeinderat mit den Eigentümern die notwendigen Vereinbarungen über • Lage, Grösse, Nutzfläche, Geschosszahl, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten • Abstellflächen • Gestaltung der Freiflächen • Landabtretungen für den Strassenbau • Baulandumlegungen • neue Strassenführungen • Dienstbarkeiten usw. Erschliessungsanlagen können im Einvernehmen mit dem Gemeinderat abgeändert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtkonzeption der Ortsplanung gewahrt bleibt. Das Gesamtüberbauungsprojekt ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat überweist das Gesamtüberbauungsprojekt und die unerledigten Einsprachen an den Regierungsrat zur Genehmigung bzw. zum Entscheid. 3. Gemäss Richtplan Die Gemeindeversammlung kann für Gebiete, die im Zonenplan zu umgrenzen sind, von den ordentlichen Zonenvorschriften abweichende Richtpläne beschliessen. Der Richtplan dient als Grundlage für die Beurteilung der Bauvorhaben. Seine Grundkonzeption muss in jedem Falle gewahrt werden. Bewilligungen können nur für wohnhygienisch, ästhetisch und städtebaulich gute Projekte erteilt werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 138/141 Ergänzungsbestimmungen zu den kantonalen Zonenreglements-Normalien Siedlung „altrechtlich“ 1. Kanalisationsrayon Der Kanalisationsrayon umfasst die Flächen, welche im Kanalisationsprojekt einen Abflusskoeffizienten von mindestens 0,25 aufweisen. 4. Zone WG2a, Dachfarbe Der Kanalisationsrayon umfasst die Flächen, welche im Kanalisationsprojekt einen Abflusskoeffizienten von mindestens 0,25 aufweisen. 8. Zonen G2, J1 und J3, Wohnbauten Die bestehenden Wohnbauten im Gstad können im Rahmen der Vorschriften von Zone WG3b erweitert oder abgeändert werden. 11. Gesamtüberbauungen, Geschosszahl Wenn es die städtebaulichen und wohnhygienischen Verhältnisse zulassen, können über die fixierte maximale Vollgeschosszahl hinaus ein Sockel- und/oder ein Attikageschoss erstellt werden. Deren Nutzflächen werden in die maximale Nutzungsziffer eingerechnet. 14. Abgrabungen Wo in der Legende Sockelhöhen von weniger als 2.70 m zugelassen sind, darf pro Baukörper eine Abgrabung am Sockelgeschoss für Garageeinfahrten von max. 6.00 m und für Zugänge von max. 3.00 m Kronenbreite vorgenommen werden. Das Sockelgeschoss darf dabei max. 2.50 m in Erscheinung treten. Diese Regelung gilt nicht für Reiheneinfamilienhäuser. 15. Normblatt ZR 8/63, Ziffer 2 Die nicht zur baulichen Nutzung zählende Grundfläche von Garagen zu Ein- und Zweifamilienhäusern darf max. 18 m² pro Pflichtparkplatz betragen. Ebenfalls nicht zur baulichen Nutzung zählen Velounterstände bis zu einer Grundfläche von max. 10 m². 17. Grünzone Diese Zone ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Sie muss eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern aufweisen. Parkplätze, Gemeindestrassen und Fusswege sind zulässig. 19. Energiesparmassnahmen Im Interesse von Energiesparmassnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates für nachträgliche bauliche Massnahmen (wie z.B. Windfanganbauten, Aussenisolationen, Bauten zur Wärmerückgewinnung, Verglasung von Veranden und Erdgeschosshallen etc.) an Liegenschaften, die vor 1980 geJermann Ingenieure + Geometer AG 139/141 baut wurden, Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen, wenn aus technischen Gründen keine anderen Lösungen möglich sind. Bei sichtbaren Bauteilen ist auf eine ansprechende Architektur Rücksicht zu nehmen. Baulinien dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden, eine Ausnahme ist für nachträgliche Aussenisolationen möglich. Ein Mehrwertverzicht (gem. § 90 BauG) kann gegebenenfalls verlangt werden. 20. Dachformen und Dachaufbauten
b)Zone W2a: Ausser Satteldächern sind auch Walm- und Mansarddächer zulässig.
c)Zonen W2a und WG3b: Auf Gebäuden, die ein Vollgeschoss weniger aufweisen als dies die Zonenvorschriften zulassen würden, sind Dachaufbauten gestattet. Dabei darf das zulässige Gebäudeprofil der entsprechenden Zone nicht überschritten werden. In Abweichung von ZR 5/63, Ziff. 4, wird in diesen Fällen das Dachgeschoss zur zulässigen Nutzfläche gerechnet.
d)Für Garagen, Anbauten und Kleinbauten mit einer max. Grundfläche von 35 m² und einer max. Fassadenhöhe von 3.00 m kann der Gemeinderat Ausnahmen von der vorgeschriebenen Dachform gestatten. 21. Gebäudelänge bei eingebauten Garagen Zwischen zwei einzelnen Wohngebäuden eingebaute Garagen werden nicht zur Gebäudelänge gezählt. Der Garagenzwischentrakt darf eine Länge von 10 m nicht überschreiten. 22. Geländeaufschüttungen Aufschüttungen bei Bauten in Hanglage sind dem natürlichen Terrain anzugleichen. Sie dürfen die senkrechte Höhe ab gewachsenem Terrain von 2.50 m nicht überschreiten. Bei rutschgefährdeten geologischen Verhältnissen kann der Gemeinderat den Nachweis von Standsicherheit und Stabilität von Aufschüttungen, Böschungen und Stützmauern verlangen. 25. Schutzzone Schriftgiesserei Bauliche und gestalterische Änderungen irgendwelcher Art an den Gebäuden und / oder den Aussenanlagen bedürfen einer Sonderbewilligung des Gemeinderates, sofern dafür nicht eine ordentliche Baubewilligung notwendig ist. Der Gemeinderat holt vor Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der für den Denkmalschutz zuständigen kantonalen Amtsstelle ein. Eine (Bau-) Bewilligung kann verweigert oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn diese Massnahme zum Schutze des Erscheinungsbildes und des Bestandes der Bauten und Aussenanlagen notwendig ist. 26. Schutzzone Bauernhaus Baselstrasse 96, Teil der Parzelle 697 (Mutationsplan Nr. 4.148) Bei dem Gebäude Baselstrasse 96 handelt es sich um ein lokaltypisches Bauernhaus. Bauliche und gestalterische Änderungen müssen das äussere Erscheinungsbild der Nordost- und Südostfassade des Hauses wahren. Umnutzung und Ausbau des Ökonomieteils sind möglich, wobei die traditionelle Zweiteilung Wohnhaus / Ökonomietrakt jedoch von aussen noch ablesbar bleiben muss. Jermann Ingenieure + Geometer AG 140/141 An- und Neubauten auf Parz. 697 müssen so gestaltet werden, dass der Blick von der Baselstrasse her auf das Bauernhaus weitgehend frei bleibt. Bauliche und gestalterische Änderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates, sofern dafür keine ordentliche Baubewilligung erforderlich ist. Auf dem Grundstück wurde 1942 ein frühmittelalterliches Plattengrab festgestellt. Weitere kulturhistorische Überreste sind möglich. Vorgängig von Grabarbeiten / Bodeneingriffen auf Parz. 697 - auch ausserhalb der Schutzzone - die in der Tiefe über die bisherige Nutzung hinausgehen, sind die Kantonsarchäologie und die Gemeinde zu informieren. Jermann Ingenieure + Geometer AG 141/141
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.