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Art. 51 · Vollzug

BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 19 · Original-PDF

1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug der Zonen­ vorschriften Sache des Gemeinderates. Er kann den Vollzug an die Abtei­ lung «Bau, Verkehr und Umwelt» (BVU) delegieren.

2Die Abteilung «Bau, Verkehr und Umwelt» (BVU) hat die Entscheidungsund Verfügungskompetenz im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfah­ rens.

3Der Gemeinderat setzt eine Baukommission ein. Diese kann auf Anfrage des Gemeinderates und der Verwaltung Bauvorhaben als Fachkommission beurteilen und Antrag an den Gemeinderat zuhanden der Baubewilligungs­ behörde stellen. (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008) 19 7.1-1 Gemeinde Birsfelden

4Der Gemeinderat kann zu Handen der Baubewilligungsbehörde beantra­ gen, dass Projekte, welche ästhetisch ungenügend sind und das Ortsbild stören, zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (Dachform, Dachaufbau­ ten, Fassaden, Farbgebung, Materialwahl, etc.).

5Um bei Bauvorhaben die massgebenden Zonenvorschriften möglichst früh­ zeitig erkennen und berücksichtigen zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.