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Art. 52a · RBG Standorte von Mobilfunkanlagen

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 32 · Original-PDF

RBG Standorte von Mobilfunkanlagen

1Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen der Nutzungsplanung aus Gründen des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Denkmalschutzes Gebiete festzulegen, in denen keine oder nicht sichtbare Mobilfunkanlagen zulässig sind. Voraussetzung ist der Nachweis, dass trotz Festlegung solcher Gebiete eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung gewährleistet ist und der Wettbewerb unter den Mobilfunkanbietern funktioniert.

2Die Mobilfunkbetreiber sind frühzeitig in solche Nutzungsplanungsverfahren einzubeziehen.

2Mobilfunkanlagen dürfen kantonal oder kommunal geschützte oder zu schützende Gebäude und Liegenschaften (gemäss Bauinventar Basel-Landschaft) nicht beeinträchtigen. 24

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext F DEFINITIONEN UND BERECHNUNGSARTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.