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Art. 109 · RBG Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 19 · Original-PDF

RBG Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 11

Kommentar Reglementstext Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. § 11.1 Zone mit Quartierplanpflicht „Bruggweg I“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Neubauten haben in Bezug auf Grösse, Gestaltung und Anordnung auf das bestehende Ensemble (insbesondere die Parkanlage) Rücksicht zu nehmen und dürfen dessen Charakter nicht beeinträchtigen.

3Die bestehende Parkanlage (Bepflanzung, Wegnetz, gestalterische Elemente) ist so weit wie möglich zu schonen, der bestehende Baumbestand ist so weit wie möglich zu erhalten und fachgerecht zu pflegen, sodass der Charakter des Areals bestehen bleibt.

4Es ist das vereinfachte QP-Verfahren zulässig. Es gelten die Maximalmasse der Zone W2. § 11.2 Zone mit Quartierplanpflicht „Bruggweg II“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Neubauten haben in Bezug auf Grösse, Gestaltung und Anordnung auf das bestehende Ensemble (Parkanlage und Gebäude) Rücksicht zu nehmen und dürfen dessen Charakter nicht beeinträchtigen.

3Die bestehende Parkanlage (Bepflanzung, Wegenetz, gestalterische Elemente) ist so weit wie möglich zu schonen, der bestehende Baumbestand ist so weit wie möglich zu erhalten und fachgerecht zu pflegen, sodass der Charakter des Areals bestehen bleibt.

4Es ist das vereinfachte QP-Verfahren zulässig. Es gelten die Maximalmasse der Zone W2. 12

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext § 11.3 Zone mit Quartierplanpflicht „Felsacker I“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Bezüglich Ausnützungs- und Grünflächenziffer orientiert sich die Zone an der Wohnzone W1.

3Neubauten haben in Bezug auf Grösse, Gestaltung und Anordnung auf das benachbarte Ensemble (Parkanlage und Gebäude auf Prz. 1343) Rücksicht zu nehmen und dürfen dessen Charakter nicht beeinträchtigen.

4Die Aussichtsschutzzone „Felsackerweg“ ist zu berücksichtigen.

5Der bestehende Baumbestand ist so weit wie möglich zu erhalten und fachgerecht zu pflegen, sodass der Charakter des Areals bestehen bleibt. § 11.4 Zone mit Quartierplanpflicht „Felsacker II“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Neubauten haben in Bezug auf Grösse, Gestaltung und Anordnung auf das bestehende Ensemble (Parkanlage und Gebäude) Rücksicht zu nehmen und dürfen dessen Charakter nicht beeinträchtigen.

3Die Aussichtsschutzzone „Felsackerweg“ ist zu berücksichtigen.

4Die bestehende Parkanlage (Bepflanzung, Wegnetz, gestalterische Elemente) ist so weit wie möglich zu schonen, der bestehende Baumbestand ist so weit wie möglich zu erhalten und fachgerecht zu pflegen, sodass der Charakter des Areals bestehen bleibt.

5Bei der Planung sind die Schutzziele gemäss Bauinventar Baselland (BIB), Inventarnummer 2763125, bestmöglich zu berücksichtigen. Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 13

Kommentar Reglementstext § 11.5 Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain I“

1Zulässige Nutzungsarten: Gesundheit und Pflege, Wohnen, öffentliche Nutzungen, Bildung und Erziehung, Kultur, Restauration sowie wenig störende Betriebe.

Es wird auf die Testplanung Stollenrain Hirsland Brachmatt (2012) hingewiesen.

2Die bestehende Parklandschaft mit ihren vielfältigen Grünstrukturen bildet die Grundlage für künftige Quartierplanungen. Sie ist so weit wie möglich zu schonen und der bestehende Baumbestand möglichst zu erhalten. Die Wahrnehmbarkeit der Grünanlagen von aussen ist sicherzustellen.

3Neubauten haben in Bezug auf Lage, Grösse, Gestaltung und Anordnung auf die wertvollen Freiräume Rücksicht zu nehmen und dürfen deren Charakter nicht beeinträchtigen. Die Gebäudehöhen haben sich den Baumkronen unterzuordnen, massgebend ist das Bauminventar von 2015.

4Die Erschliessung des Areals ist gesamthaft zu planen. Sie ist sowohl innerhalb des Areals als auch für die Nachbarschaft möglichst quartierverträglich zu gestalten.

5Werden mehrere Quartierplanungen ausgearbeitet, so sind diese vorab durch eine übergeordnete Planung (z.B. Masterplanung) zu koordinieren. Diese Planung legt die wesentlichen Strukturelemente des Areals fest (Frei- und Grünräume, Bebauung, Nutzung, Erschliessung usw.). Zudem definiert sie die Schnittstellen zwischen den Quartierplanungen sowie mit der Nachbarschaft. Die übergeordnete Planung ist durch den Gemeinderat zu erlassen. 14

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext § 11.6 Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain II“

1Zulässige Nutzungsarten: Gesundheit und Pflege, Wohnen, öffentliche Nutzungen, Bildung und Erziehung, Kultur, Restauration sowie wenig störende Betriebe.

2Die bestehende Parklandschaft mit ihren vielfältigen Grünstrukturen bildet die Grundlage für künftige Quartierplanungen. Sie ist so weit wie möglich zu schonen und der bestehende Baumbestand möglichst zu erhalten. Die Wahrnehmbarkeit der Grünanlagen von aussen ist sicherzustellen.

3Neubauten haben in Bezug auf Lage, Grösse, Gestaltung und Anordnung auf die wertvollen Freiräume Rücksicht zu nehmen und dürfen deren Charakter nicht beeinträchtigen. Die Gebäudehöhen haben sich den Baumkronen unterzuordnen, massgebend sind die in der Aufnahme der Baumhöhen vom 08. September 2016 rot gekennzeichneten Baumhöhen.

4Die Erschliessung ist sowohl innerhalb des Areals als auch für die Nachbarschaft möglichst quartierverträglich zu gestalten.

5Eine Unterteilung in mehrere Quartierplanungen ist nicht zulässig. § 11.7 Zone mit Quartierplanpflicht „Im Schlehdorn“

1Das Gebiet soll im Falle einer Nutzungsänderung überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Aufgrund der Lage, Grösse und der guten Erschliessung eignet sich das Gebiet für eine verdichtete Bauweise. § 11.8 Zone mit Quartierplanpflicht „Untere Bode“

1Das Gebiet soll der gemischten Wohn- und Geschäftsnutzung dienen.

2Aufgrund der Lage, Grösse und der guten Erschliessung eignet sich das Gebiet für eine verdichtete Bauweise. Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 15

Kommentar Reglementstext

3Eine möglichst kurze und attraktiv gestaltete Fusswegverbindung zur Tramhaltestelle „Baselstrasse“ ist sicherzustellen. § 11.9 Zone mit Quartierplanpflicht „Neu-Arlesheim“

1Das Gebiet soll der Wohn- und Geschäftsnutzung dienen.

2Aufgrund der Lage, Grösse und der guten Erschliessung eignet sich das Gebiet für eine verdichtete Bauweise.

3Die Bebauung soll einen urbanen Charakter aufweisen und die städtebaulichen Qualitäten des Umfelds erhöhen.

4Die Quartierplanung hat die Etappierbarkeit einer Entwicklung des gesamten Areals aufzuzeigen, sodass auch bei mehreren über einen längeren Zeitraum gestaffelten Entwicklungsschritten eine qualitativ hochstehende, harmonische Gesamtsituation sichergestellt ist, sowohl in den Entwicklungsphasen als auch im Endausbau. § 11.10 Zone mit Quartierplanpflicht „Schwinbach Nord“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Aufgrund der Lage, Grösse und der guten Erschliessung eignet sich das Gebiet für eine verdichtete Bauweise.

3Die Aussichtsschutzzone B ist zu berücksichtigen. § 11.11 Zone mit Quartierplanpflicht „Schwinbach Süd“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Aufgrund der Lage eignet sich das Gebiet für eine verdichtete Bauweise. Neubauten haben in Bezug auf Lage, Grösse, Gestaltung und Anordnung auf das angrenzende Feuchtbiotop und den Schwinbach Rücksicht zu nehmen. 16

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext § 11.12 Zone mit Quartierplanpflicht „Zinnhag“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Neubauten haben die Massstäblichkeit und den Charakter der nachbarschaftlichen Bebauung und des Ortskerns zu berücksichtigen.

3Es ist das vereinfachte QP-Verfahren zulässig. Es gelten die Maximalmasse der Zone W2. § 11.13 Zone mit Quartierplanpflicht „Finkelerweg“

1Das Gebiet soll ausschliesslich oder überwiegend der Wohnnutzung dienen.

2Neubauten haben auf den bestehenden Obstbaumhain Rücksicht zu nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.