Art. 15 · GESCHÜTZTE GEBÄUDE
BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 28 · Original-PDF
1Geschützte Bauten sind vor Zerfall zu schützen und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Abbrüche dürfen nur erfolgen, wenn die betroffenen Bauteile nachweislich nicht schützenswert sind oder nicht mehr zu erhalten sind. Sie setzen das Einverständnis der kantonalen Denkmalpflege voraus.
Heute stehen ausserhalb des Ortskerns keine Bauten unter Schutz. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision werden einige neue Bauten unter Schutz gestellt. Grundlage dafür bildet insbesondere das kantonale Bauinventar Baselland.
2Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne der Substanzerhaltung zu erfolgen.
3Der Gemeinderat kann finanzielle Beiträge leisten. Sie richten sich nach dem Mehrwert für das geschützte Objekt und den entstehenden Kosten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.