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Art. 40 · Grünzone

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 38 · Original-PDF

1 Die Grünzone ist im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten. Sie dient der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. Die Grünzonen bilden eine Art Puffer- bzw. Übergangs- oder Abstandszone zwischen Zonen mit unterschiedlichen Nutzungsarten bzw. Immissionseinwirkungen. 2 Terrainveränderungen und Erdwälle im Rahmen der Vorschriften gemäss § 19 ZR (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind zulässig. Vorbehalten bleiben baugesetzliche Bestimmungen (§ 62 RBV).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.