Art. 25 · Zonen mit Quartierplanpflicht
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 25 · Original-PDF
1Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf. Es gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die §§ 37 -
47RBG. Verkaufseinheiten mit mehr als 1000 m² Nettoladenfläche sind quartierplanpflichtig und sind unter Berücksichtigung der kantonalen und kommunalen Raumordnung in allen Bauzonenarten zugelassen (§
51Abs. 2 RBG) 2 In den im Zonenplan Siedlung bezeichneten Arealen dürfen Baubewilligungen nur aufgrund rechtsverbindlicher Quartierplan-Vorschriften erteilt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften hat der Gemeinderat ein Mitspracherecht. 3 Die im Zonenplan bezeichneten Areale müssen unter Beachtung der Allgemeinen Vorschriften sowie insbesondere der Kriterien unter § 23 Abs. 4 ZR mindestens nachfolgend aufgeführte Inhalte festlegen: QP-Areal "Parkallee" Wenig störende Betriebe im Sinne von § 21 Abs. 2 RBG entlang Parkallee zulässig. 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung. Randbebauung mit Wohn-/Geschäftsnutzung entlang Parkallee, urbane ortsbauliche Bebauungsstruktur. 2. Nutzungsmass: Als Richtlinie gilt die W3-Zone. 3. Gute Qualität der Aussenräume unter Einbezug der Baumreihe entlang Parkallee. 4. Zweckmässige öffentliche Fussgängerverbindung durch das Areal und Anbindung an das Fusswegnetz der Gemeinde. 5. Garagierung und Parkierung möglichst peripher zum Schutz der Wohnnutzung vor Lärmimmission; Hauptzufahrt von der Parkallee her. 6. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäss § 23 ZR (Quartierplanverfahren). QP-Areal "Spitzwald" 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung, optional Sicherung des Fortbestandes der bestehenden Gewerbebetriebe. 2. Nutzungsmass: Als Richtlinie gilt die W3-Zone. 3. Gestaltungsgrundsätze: Max. 4 Vollgeschosse + Dachgeschoss. Gute Etappierbarkeit der Bebauung und der zugeordneten Aussenräume in Beachtung der bestehenden Baustrukturen (etappierte Umnutzung). 4. Garagierung und Parkierung peripher; Hauptzufahrt von der Spitzwaldstrasse her. 5. Festlegen Verfahren für Detailplanung und Ausführung (Vollzug). 6. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäss § 23 ZR (Quartierplanverfahren). Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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QP-Areal "Im Langen Loh" 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung. Randbebauung mit Wohn-/Geschäftsnutzung entlang Parkallee. Wohnbebauung im Nahbereich Borerhof in Beachtung der angrenzenden Ortsbildschutzzone. Wenig störende Betriebe im Sinne von § 21 Abs. 2 RBG entlang Parkallee zulässig. 2. Nutzungsmass: Als Richtlinie gilt die W3-Zone. Im Bereich Merkurstrasse Nutzungsmass an Borerhof-Quartier anpassen. 3. Gute Qualität der Aussenräume unter Einbezug der Baumreihe entlang Wanderstrasse. 4. Zweckmässige öffentliche Fussgängerverbindung durch das Areal und Anbindung an das Fusswegnetz der Gemeinde. 5. Garagierung und Parkierung möglichst peripher unter Beachtung der Minimierung des Verkehrslärms für gesamte Umgebung. 6. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäss § 23 ZR (Quartierplanverfahren). QP-Areal "Winzerweg" 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung. 2. Nutzungsmass: Max. 2- geschossige lockere Bauweise, eingepasst in das Landschaftsbild. Als Richtlinie gelten die Zonenvorschriften der W2-Zone. 3. Gestaltung der Aussenräume: Aussenraumkonzept unter Einbezug der parkartigen Naturelemente bzw. der bestehenden Parkanlage. 4. Erschliessung: Verkehrsanbindung an Winzerweg. 5. Für bauliche Erneuerungen bzw. Ergänzungsbauten im Zusammenhang mit der bestehenden Bebauung ist die Ausarbeitung eines Quartierplanes nicht zwingend notwendig. Für entsprechende Bauprojekte kommt der zonenrechtliche Rahmen der W2-Zone zur Anwendung. 6. Das vereinfachte Quartierplan-Verfahren kann in Absprache mit dem Gemeinderat angewendet werden, wenn von den Zonenkriterien der W2-Zone nicht oder nur geringfügig abgewichen wird. 7. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäss § 23 ZR (Quartierplanverfahren). QP-Areal "Schlappenmatten III" 1. Art der Nutzung: Wohnnutzung. 2. Nutzungsmass: Als Richtlinie gilt die W3-Zone. 3. Bebauungs- und Aussenraumkonzept im Dialog mit der bestehenden nachbarlichen Bebauung bzw. Aussenraumnutzung und –gestaltung entwickeln. 4. Aussenraumgestaltung unter Einbezug der geplanten Baumreihe entlang Parkallee. 5. Festlegung öffentliche Fusswegverbindung Baselmattweg - Bachgrabenpromenade. 6. Bis zur Realisierung sind eingeschossige, kleinere Bauten mit provisorischem Charakter zur Verwendung für das Jugendwerk und ähnliche Nutzungszwecke gestattet. 7. Das vereinfachte Quartierplan-Verfahren kann in Absprache mit dem Gemeinderat angewendet werden, wenn von den Zonenkriterien der W3-Zone nicht oder nur geringfügig abgewichen wird. 8. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Kriterien gemäss § 23 ZR (Quartierplanverfahren). Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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