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Art. 10 · Vorinformation und Vorabklärungen

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 16 · Original-PDF

Frühe Informationen und Abklärungen helfen Planungskosten und Zeit einzusparen. 1 Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau / Raumplanung mittels kostenpflichtiger Bauanfrage mit Gemeinderatsentscheid vorabzuklären. Der Gemeinderat hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes alle massgebenden Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse für die Einflussnahme der Gemeinde betreffend die Gestaltung von Bauten und Anlagen muss die privaten Anliegen des Gesuchsstellers überwiegen. Vergleiche auch Kommentar zu § 11 ZR. 2 Der Gemeinderat behält sich im Sinne von § 11 ZR (Allgemeine Einpassung) ein Mitspracherecht vor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Zur Beurteilung von Projekten können weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten, Detailpläne, Umgebungspläne in den Gewerbezonen etc.) sowie Modellunterlagen verlangt werden. Die Behörde bestimmt die Art der Visualisierung aufgrund der Wichtigkeit des Objektes und seiner Umgebung. § 10 ZR (Vorinformation und Vorabklärung) verwiesen. 2 In der Ortsbildschutzzone haben Bauten und Anlagen in Architektur und Aussenraumgestaltung der besonderen städtebaulichen bzw. ortsbaulichen Situation Rechnung zu tragen. Es werden erhöhte ortsbauliche und ästhetische Anforderungen, insbesondere an die strassenseitigen Gebäudeteile, gestellt, die durch den Bauausschuss und den Gemeinderat im Rahmen der Baugesuche beurteilt werden. 3 Ortsbildschutzzone "Lindenplatz" Die Ensemble-Wirkung der Gebäudezeilen ist zu erhalten. Sie gelten als wichtiges Zeugnis der Stadtentwicklung und der ortsbaulichen Struktur um den Lindenplatz. Bei Umbauten und Neubauten sind die Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die baulichen Massnahmen haben sich dem Ensemble unterzuordnen und können aus diesem Grund von den Zonenparametern der Grundnutzungszone abweichen. Der Lindenplatz ist als öffentlicher Grün- und Erholungsraum parkartig zu gestalten, zu erhalten und dauernd vor Überbauung freizuhalten, mit Ausnahme von notwendigen Infrastrukturbauten des öffentlichen Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der Erholungsnutzung. Eine Durchmischung von zugänglichen Flächen und naturnahen Flächen ist anzustreben. Die Gehbereiche sind grundsätzlich mit unversiegelten Materialien zu befestigen. Die bestehenden Bäume (Hochstämme) sind zu erhalten und fachgereicht zu pflegen. 4 Ortsbildschutzzone "Borerhof" Die bauliche Gesamtanlage im Gebiet Borerhof, nach dem Muster der 'Gartenstadt' anfangs der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts konzipiert, ist als zweigeschossige Zeilenbebauung mit variablen Wohnhaustypen zu erhalten und wo nötig zeitgemäss baulich weiterzuentwickeln. Bei Umbauten und Neubauten sind die Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Alle baulichen Massnahmen haben sich dem Bebauungskonzept und der Massstäblichkeit des Quartiers unterzuordnen. Zur Einhaltung dieser Zielsetzung kann deshalb, wenn nötig, von den Zonenparametern der Grundnutzungszone abgewichen werden. Eingeschossige An- und Nebenbauten haben sich in Form, Ausstattung, Materialisierung und Farbgebung dem Hauptbau unterzuordnen.

Problematisch sind insbesondere farblich auffällige Parabolantennen in exponierter Lage. Siehe auch § 17 ZR. Die Aussenräume sind als zusammenhängende Garten- und Freiraumstrukturen zu erhalten und zu pflegen. Die bauliche Entwicklung des Quartiers hat auf diese Zielsetzung Rücksicht zu nehmen. Aussenantennenanlagen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich nach Standort, Grösse und Erscheinung unauffällig in das Quartierbild einfügen. Vergleiche Richtlinien betr. Gemeindebeiträge an Bauten nach Bauinventar bzw. Ortsbildschutz. 5 Die öffentliche Hand leistet nach den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien Beiträge an die Mehrkosten für fachgerechte Sanierungen. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.