Art. 26 · Dachform und Dachaufbauten in den Kernzonen
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 31 · Original-PDF
1Dachformen Die Dachform ist in den Zonenvorschriften geregelt. Für untergeordnete An- und Nebenbauten können Ausnahmen bewilligt werden. Die Dachfirste verlaufen in der Regel parallel zur Strasse. Entlang der Hauptfassade sind Quergiebel mit Mehrhöhe der Fassade erlaubt, sofern sie nicht mehr als 2/5 der Fassadenlänge ausmachen und die Höhendifferenz zwischen ihrem First und dem First des Hauptbaus mindestens 1.00 m beträgt. Das Bedachungsmaterial ist so zu wählen, dass es sich bestmöglichst in die vorhandene Bebauung einfügt. Zonenreglement Siedlung, Aesch
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Prinzipskizzen Dachaufbauten Gauben Prinzipskizzen nicht abschliessend Satteldachgaube (Grossgaube) Definition der Frontfläche Anordnung im unteren und oberen Dachbereich möglich Anordnung im unteren Dachbereich
Schleppgaube (Grossgaube) Die Frontfläche kann auch als liegendes Rechteck ausgeführt werden.
Flachdachgaube (Grossgaube) Die Frontfläche kann auch als liegendes Rechteck ausgeführt werden.
Dreiecksgaube (Kleingaube)
Flachdachgaube (Kleingaube) Die Frontfläche kann auch als liegendes Rechteck ausgeführt werden.
Halbmondgaube (Kleingaube) Dachflächenfenster Liegendes Dachflächenfenster Definition der Lichtfläche Firstverglasungen und Lichtbänder Firstverglasung Lichtband Zonenreglement Siedlung, Aesch
Prinzipskizze zu Seite 14
Kommentar
2Dachaufbauten Dachaufbauten dürfen nicht dominant wirken und müssen mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren. Pro Dachfläche sind jeweils nur zwei Arten von Aufbauten zugelassen (Ausnahme: Kamine, Lüftungsrohre etc. werden nicht mitgerechnet). Technische Aufbauten haben sich harmonisch in die Dachlandschaft einzuordnen. Erfüllen Dachaufbauten die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung, so kann von den allgemeinen Massvorschriften in § 14 bzw. von den nachfolgenden Gestaltungsvorschriften abgewichen werden. Der Gemeinderat entscheidet aufgrund der Tragweite des Projektes, ob zusätzlich die zuständigen kantonalen Fachstellen zur Vorabklärung konsultiert werden. Koordination der baulichen Gestaltung mit der kantonalen Denkmalpflege Der untere Teil der Dachfläche entspricht in der Regel dem Raum über dem ersten Dachboden. Die Grösse der Dachaufbauten ist in Abhängigkeit ihrer Lage in der Dachfläche zu wählen. Dabei sind die grösseren Gauben im unteren und die kleineren eher im oberen Bereich anzuordnen. Dachflächenfenster sind auf einer Ebene einzubauen und in die Dachhaut zu integrieren. Dachflächenfenster in Kombination mit Dachaufbauten auf ein- und derselben Dachfläche sind zurückhaltend anzuwenden. Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig. Sie haben sich harmonisch in die Dachlandschaft einzuordnen und sind zu überdachen. Prinzipskizze nebenstehend
3Massvorschriften für einzelne Dachaufbauten, Dachflächenfenster und überdeckte Dacheinschnitte Gauben Frontfläche: max. 2.5 m2 Überdeckte Dacheinschnitte Frontfläche: max. 4.5 m2 Dachflächenfenster Lichtfläche: max. 0.6 m2 Bemessungsangaben mit Prinzipskizze siehe § 14 ZR.
4Bemessung der Frontflächen Die Summe der Frontflächen der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf das Mass von 0.60 m x Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Bemessung der Frontflächen erfolgt am Umriss der Dachaufbauten, wobei bei der Satteldachgaube das Giebeldreieck nicht gemessen wird.
5Belichtung der Giebelwände Ist eine natürliche Belichtung über Giebelwände möglich, ist diese einer Belichtung durch Gauben oder liegenden Dachflächenfenster vorzuziehen.
6Lichtbänder im Dach Dachflächenbündige Firstverglasungen sowie Lichtbänder mit stehender (senkrechter Verglasung) sind zulässig. Die Breite der Lichtfläche richtet sich nach der Grösse und der Proportion der Dachfläche, jedoch im Maximum 0.80 m (auf der Glasfläche gemessen). Pro Dachfläche ist nur ein Lichtband zulässig. Lichtbänder im Dach Prinzipskizze nebenstehend Bei kleineren Dachflächen ist die Breite der Lichtbänder deutlich kleiner 0.80 m zu wählen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.