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Art. 139

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF

1Bei Zuteilung nach Werten gelten die in das Umlegungsgebiet einbezogenen Strassen- und Wegflä­ chen als vom Gemeinwesen eingebrachte Werte. A.VI.2. Zugeteilte Allmendflächen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.