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Art. 140

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF

1Soweit die zugeteilte Allmendfläche grösser ist als der Zuteilungsanspruch des Gemeinwesens und die Beitragsflächen sämtlicher Grundstücke, gilt sie als Mehrzuteilung.

2Wird die Beitragspflicht durch die Zuteilung von Allmendflächen nicht vollständig erfüllt, kann die Gemeinde weitere Beiträge erheben. 41 Bau- und Planungsgesetz 730.100 A.VII. Ausschlagung der Zuteilung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.