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Art. 137

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF

1Für die Zuteilung ist der Verkehrswert bei der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplanes; für Ent­ schädigungen der Verkehrswert zu Beginn der Auflage des Zuteilungsplanes massgebend. 7.A.VI. Zurechnung von Allmend A.VI.1. Eingebrachte Allmendflächen 1.a) Bei Zuteilung nach Flächen § 138 *

1Bei Zuteilung nach Flächen werden eingebrachte Strassen- und Wegflächen den anstossenden Grund­ stücken im Verhältnis der Anstosslängen zugerechnet.

2Strassen und Wege, die das Umlegungsgebiet begrenzen, werden ihm bis zu ihrer Mitte zugerechnet.

3Der Erschliessung von Bauland dienende Strassen- und Wegflächen werden dem Gemeinwesen zu­ gerechnet, das sie eingebracht hat. Ob und wie weit die Beitragspflicht für bereits erschlossene Grund­ stücke als erfüllt gilt, wird als Wertunterschied der eingebrachten Flächen berücksichtigt. 1.b) Bei Zuteilung nach Werten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.