Art. 137
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF
1Für die Zuteilung ist der Verkehrswert bei der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplanes; für Ent schädigungen der Verkehrswert zu Beginn der Auflage des Zuteilungsplanes massgebend. 7.A.VI. Zurechnung von Allmend A.VI.1. Eingebrachte Allmendflächen 1.a) Bei Zuteilung nach Flächen § 138 *
1Bei Zuteilung nach Flächen werden eingebrachte Strassen- und Wegflächen den anstossenden Grund stücken im Verhältnis der Anstosslängen zugerechnet.
2Strassen und Wege, die das Umlegungsgebiet begrenzen, werden ihm bis zu ihrer Mitte zugerechnet.
3Der Erschliessung von Bauland dienende Strassen- und Wegflächen werden dem Gemeinwesen zu gerechnet, das sie eingebracht hat. Ob und wie weit die Beitragspflicht für bereits erschlossene Grund stücke als erfüllt gilt, wird als Wertunterschied der eingebrachten Flächen berücksichtigt. 1.b) Bei Zuteilung nach Werten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.