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Art. 84

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF

1Der Vollzug der Bauvorschriften ist Sache des Kantons.

2Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben den Gemeinden übertragen, wenn sie darum ersuchen.

3Er kann die Vollzugsorgane ermächtigen, Prüfungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben Dritten zu übertragen.

4Baubegehren für Vorhaben in einer Landgemeinde sind dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzu­ legen. 5.Kapitel.II. Art und Umfang

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.