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Art. 83

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 26 · Original-PDF

1Vorschriftsgemässen Bauvorhaben kann die Bewilligung verweigert werden, a) wenn sie schwer gegen öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen verstossen und b) wenn eine diese Interessen wesentlich besser wahrende Änderung des Vorhabens ohne unzumutbare Nachteile möglich ist. 5. Kapitel: Vollzug 5.Kapitel.I. Zuständigkeit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.