Art. 52
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF
1Von der Fläche hinter der Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, müssen mindestens zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Dies gilt nicht in den Zonen 7, 6 und 5. 16 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2In Gärten oder auf Grünflächen sind Bauten zulässig, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstat tung von Gärten gehören, wenn sie sich gut einordnen.
3Bauten und Anlagen unter als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteilen müssen mit einer ausreichenden Erdschicht überdeckt werden. 6.1.b) Lager- und Abstellplätze
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