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Art. 50
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF
1Zur Errichtung und zum Unterhalt von Bauten an oder auf der Grundstücksgrenze darf das Nachbar grundstück bis auf 2,5 m Entfernung von der Grenze benutzt werden. Der dadurch entstehende Scha den ist zu ersetzen.
2Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Benutzung erst zulässig, wenn die Schadenersatzleis tung sichergestellt ist. Höhe und Art der Sicherstellung werden durch Verfügung des Zivilgerichts be stimmt. 5.III. Streitigkeiten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.