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Art. 181
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 52 · Original-PDF
1Für die vom Kanton zu übernehmenden Anteile an den Baukosten von Abwasseranlagen der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gebaut sind oder im Bau stehen, bleibt das alte Recht massgebend (§ 6 des Gesetzes vom 28. März 1912 betreffend die Kanalisation im Kantonsge biete). I.5. Erschliessungsbeiträge I.5.a) Strassenbeiträge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.