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Art. 180
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 52 · Original-PDF
1Provisorisch angelegte Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom 14. Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von Strassen) sind diesem Gesetz entsprechend defini tiv anzulegen, a) auf den Zeitpunkt der Fertigstellung von Neubauten, die eine gesetzmässige Erschlies sung brauchen; b) wenn sie zu drei Vierteln der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Nicht zur Bebauung bestimmte Grundstücke und Grundstücksbestandteile werden nicht mitgerechnet. I.4.b) Leistungen an die Landgemeinden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.