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Art. 180

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 52 · Original-PDF

1Provisorisch angelegte Strassen und die ihnen gleichgestellten Allmendwege (§ 78 des Gesetzes vom 14. Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von Strassen) sind diesem Gesetz entsprechend defini­ tiv anzulegen, a) auf den Zeitpunkt der Fertigstellung von Neubauten, die eine gesetzmässige Erschlies­ sung brauchen; b) wenn sie zu drei Vierteln der Bauordnung entsprechend bebaut sind. Nicht zur Bebauung bestimmte Grundstücke und Grundstücksbestandteile werden nicht mitgerechnet. I.4.b) Leistungen an die Landgemeinden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.