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Art. 176

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 50 · Original-PDF

1Der Kanton ersetzt den Gemeinden Kosten, die durch die Pflicht entstehen, das Abwasser aus ande­ ren Gemeinden abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. 50 Bau- und Planungsgesetz 730.100 3. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften I. Übergangsbestimmungen I.1. Änderung altrechtlicher Vorschriften und Pläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.