← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 177

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 51 · Original-PDF

1Zuständigkeit und Verfahren für die Änderung oder Aufhebung der nach altem Recht erlassenen Vor­ schriften oder Pläne richten sich nach neuem Recht. Für die nach altem Recht erlassenen speziellen Bauvorschriften und Vorschriften über die Gestaltung von Fassaden und Dächern gelten die Vorschrif­ ten über Bebauungspläne.

2Die Verordnung betreffend Bauvorschriften für das Gebiet «Im Schlipf» in Riehen vom 15. Januar 1963 6) und der Beschluss des Regierungsrates betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Ge­ biet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten» in Riehen vom 4. Februar 1958 7) bleiben als Be­ bauungspläne der Gemeinde Riehen wirksam.

3Solange Zonenpläne nicht an die neuen Zonenvorschriften der Zonen für Freiraumnutzungen ange­ passt werden, gelten für die nach altem Recht festgesetzten Grünanlagen, Landwirtschaftsgebiete und übrige Gebiete in der Grünzone die entsprechenden Zonenvorschriften des neuen Rechts: Für Grünan­ lagen gilt § 40b, für Landwirtschaftsgebiete gilt § 41 und für die übrigen Gebiete in der Grünzone gilt § 40a dieses Gesetzes. * I.2. Hängige Verfahren § 178 *

1Beim Inkrafttreten neuer Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

2Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.

3Hängige Planungsverfahren bleiben dem alten Recht unterstellt, soweit sie bereits durchgeführt sind.

4Für laufende gesetzliche Fristen gilt das Recht, nach dem sie länger dauern.

5Abweichende Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten. 6 § 73 Abs. 4 gilt für Neubauten, für die ab Inkrafttreten von § 73 Abs. 4 ein Baugesuch eingereicht wird. *

7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 74 Abs. 2 - 4 hängigen Baugesuche werden in Abweichung von Abs. 1 nach bisherigem Recht beurteilt. * I.3. Weitergeltung von Zonenvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.