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Art. 126

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 38 · Original-PDF

1Das Gemeinwesen entscheidet, ob und inwieweit es die Ansprüche anerkennt.

2Abgelehnte Ansprüche können innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheides durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden. Die zuständige Verwaltungs­ behörde kann die Frist erstrecken. Die Vorschriften über das Schätzungsverfahren bei der formellen Enteignung gelten sinngemäss.

3Entscheide der Expropriationskommission können nach den allgemeinen Bestimmungen an das Ver­ waltungsgericht weitergezogen werden. Kanton und Gemeinden sind rekursberechtigt. 5. Abschnitt: 3. Heimschlag

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.