← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 127

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 38 · Original-PDF

1Auf Verlangen der Berechtigen muss das zuständige Gemeinwesen erwerben: a) Grundstücke und Grundstücksteile, die nach den rechtskräftigen Nutzungsplänen für Erschliessungsanlagen oder andere öffentliche Bauten und Anlagen freigehalten werden müssen;

b)* Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen Bauten oder Anlagen stehen, die wegen der Zuweisung des Standorts zum Gebiet ausserhalb der Bauzonen zonenwidrig geworden sind, nicht mehr bewilligt werden könnten und nicht als schützenswert anerkannt sind. Beseitigen die Berechtigten die Bauten und Anlagen selbst, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der Abbruchkosten.

2Das zuständige Departement oder der Gemeinderat kann das Heimschlagsrecht bis zum Ende der Geltungsdauer einer Planungszone aufheben.

3Bestrittene Heimschlags- und Entschädigungsbegehren können durch Klage bei der Expropriations­ kommission geltend gemacht werden.

4Das Recht zum Heimschlag von Grundstücken wegen übermässiger Belastung durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes über die Ausdehnung der Enteignung. 38 Bau- und Planungsgesetz 730.100 7. Kapitel: Bodenordnung 7.A. Landumlegung 7.A.I. Zweck

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.