Art. 121
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 36 · Original-PDF
1Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zu sätzliche Nutzung berechnet. *
2Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Bodenmehrwerts abzüglich eines Freibetrags von Fr. 20'000. Wegen derselben Mehrnutzung erhobene Erschliessungsbeiträge werden zum Zeitwert an die Mehr wertabgabe angerechnet. Andere Aufwandpositionen sind für die Berechnung der Mehrwertabgabe unbeachtlich. * 36 Bau- und Planungsgesetz 730.100
3Bei Bewilligung einer grösseren Geschossfläche ist für die Bestimmung der Bodenwertsteigerung massgebend, was tatsächlich erstellt wird. *
4Soweit das Mass der baulichen Nutzung zum Ausgleich von Nutzungsverlusten erhöht wird, wird der Bodenmehrwert vollständig mit der Entschädigung verrechnet. * 3.5.1.b bis Mehrwertabgabe bei dauerhaft gemeinnütziger Vermietung * § 121a *
1Wird Wohnraum gemäss den Vorgaben der §§ 6a - 6e WRFG dauerhaft gemeinnützig vermietet und ist dies mit einer Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerschaft und dem Kanton verbindlich ge sichert, wird der Mehrwertabgabesatz auf dem entsprechenden Anteil auf 20 % reduziert.
2Entfällt die dauerhaft gemeinnützige Vermietung, wird die Mehrwertabgabe neu festgesetzt und die Differenz zur bereits entrichteten Mehrwertabgabe zur Zahlung fällig. 3.5.1.c) Erhebung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.