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Art. 122

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 37 · Original-PDF

1Die Mehrwertabgabe steht der Gemeinde zu, in der das belastete Grundstück liegt. 1bis Sie wird festgesetzt, wenn * a) ein Baubegehren eingereicht wird, das von der vergrösserten zulässigen Geschossfläche Gebrauch macht; b) durch eine Ausnahmebewilligung zusätzliche Geschossflächen zugelassen werden.

2Sie wird erhoben, wenn mit der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen begonnen wird, die zu­ sätzliche Geschossflächen enthalten. 2bis Ist das Nutzungspotential vorgängig bekannt, kann auf Gesuch der Abgabepflichtigen ein früherer Stichtag für die Festsetzung und Erhebung festgelegt werden. *

3Die Erhebung kann ganz oder teilweise aufgeschoben werden, wenn die Abgabepflichtigen den Nachweis erbringen, dass die besseren Nutzungsmöglichkeiten nur unwesentlich beansprucht werden oder dass der Mehrwert ausschliesslich oder überwiegend erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. *

4Bei verspäteter Zahlung ist die Abgabeforderung zu dem für Enteignungsentschädigungen üblichen Zinsfuss zu verzinsen. 3.5.1.d) Haftung der Grundstücke

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.