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Art. 131

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 40 · Original-PDF

1Von der Auflage des Gebietsabgrenzungsplanes an sind die Umlegung behindernde oder verteuernde Verfügungen über Grundstücke verboten.

2Auf Verlangen entscheidet die Umlegungskommission über die Zulässigkeit eines Vorhabens. *

3Die Umlegungskommission veranlasst die Anmerkung des Umlegungsbannes auf den von der Umle­ gung betroffenen Grundstücken im Grundbuch, wenn der Gebietsabgrenzungsplan vollstreckbar geworden ist. 2.b) Umlegungsgenossenschaft

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.