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Art. 132

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 40 · Original-PDF

1Durch die Genehmigung des Gebietsabgrenzungsplans werden die Beteiligten zu einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft zusammengeschlossen.

2Die Genossenschaft hat die für die Umlegung nötigen Rechte und Pflichten.

3Die Geschäfte der Genossenschaft werden von der Umlegungskommission besorgt. 7.A.IV. Zuteilungsplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.