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Art. 130

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 39 · Original-PDF

1Die Umlegungskommission erstellt den Gebietsabgrenzungsplan und legt ihn der Behörde, die das Verfahren eingeleitet hat, zur Festsetzung vor.

2Die Grenzen des Umlegungsgebietes müssen zweckmässig sein. Sie dürfen die Bildung zweckmässi­ ger Grundstücke weder innerhalb noch ausserhalb des Umlegungsgebietes behindern. Eine zweckmäs­ sige Erschliessung muss möglich sein.

3Der Gebietsabgrenzungsplan wird in dem für die Nutzungsplanung geltenden Verfahren festgesetzt und bekanntgemacht. Die Umlegungskommission hat die Stellung und die Rechte einer Partei. 39 Bau- und Planungsgesetz 730.100 III.2. Wirkungen 2.a) Umlegungsbann

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.