Art. 6a
BZO Zürich · S. 10 · Original-PDF
26 1 In Erdgeschossen, die den in den Ergänzungsplä nen bezeichneten massgeblichen Platz- und Strassenräumen zugewandt sind, sind in der ersten Raumtiefe nur gewerbliche Nutzungen zulässig. Liegen die bezeichneten Erdgeschosse in einer Kern-, Quartiererhaltungs- oder Zentrumszone, sind nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen, wie z. B. Gaststät ten und Verkaufsgeschäfte, zulässig. Erdgeschoss nutzung
2Diese Regelung gilt auch für Gebäude, die vor oder hinter der Baulinie liegen.
3Ausser in Gebieten mit einem zulässigen anrechenbaren Un tergeschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil von we niger als 90 % darf der vorgeschriebene Wohnanteil zugunsten der in Abs. 1 vorgeschriebenen Erdgeschossnutzung auf folgen de Minimalwerte herabgesetzt werden: Zone Wohnanteilspfilcht Minimalwert
66 %
| Zone | Wohnanteilspfilcht | Minimalwert |
|---|---|---|
| zweigeschossig | 90 % | 50 % |
| dreigeschossig | 90 % 66 % | 66 % 33 % |
| viergeschossig | 90 % 75 % | 75 % 50 % |
| fünfgeschossig | 90 % 80 % | 80 % 60 % |
| sechsgeschossig | 90 % 83 % | 83 % 66 % |
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