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Art. 6a

BZO Zürich · S. 10 · Original-PDF

26 1 In Erdgeschossen, die den in den Ergänzungsplä­ nen bezeichneten massgeblichen Platz- und Strassenräumen zugewandt sind, sind in der ersten Raumtiefe nur gewerbliche Nutzungen zulässig. Liegen die bezeichneten Erdgeschosse in einer Kern-, Quartiererhaltungs- oder Zentrumszone, sind nur publikumsorientierte gewerbliche Nutzungen, wie z. B. Gaststät­ ten und Verkaufsgeschäfte, zulässig. Erdgeschoss­ nutzung

2Diese Regelung gilt auch für Gebäude, die vor oder hinter der Baulinie liegen.

3Ausser in Gebieten mit einem zulässigen anrechenbaren Un­ tergeschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil von we­ niger als 90 % darf der vorgeschriebene Wohnanteil zugunsten der in Abs. 1 vorgeschriebenen Erdgeschossnutzung auf folgen­ de Minimalwerte herabgesetzt werden: Zone Wohnanteilspfilcht Minimalwert

66 %

ZoneWohnanteilspfilchtMinimalwert
zweigeschossig90 %50 %
dreigeschossig90 % 66 %66 % 33 %
viergeschossig90 % 75 %75 % 50 %
fünfgeschossig90 % 80 %80 % 60 %
sechsgeschossig90 % 83 %83 % 66 %

Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.