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Art. 7

BZO Zürich · S. 10 · Original-PDF

27 1 Das Zusammenbauen ist erlaubt. Geschlossene Überbauung

2Der Grenzbau ist mit schriftlicher Zustimmung der benachbar­ ten Eigentümerschaft zulässig. Die nachbarliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn an ein Gebäude innerhalb des beste­ henden Profils angebaut werden kann oder die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist.

3Bei bereits aneinander gebauten Gebäuden bedarf es kei­ ner nachbarlichen Zustimmung für den Grenzbau, falls das Profil des Nachbargebäudes wegen einer angebrachten Aussenwärmedäm­mung überschritten wird.

4Eine vorgeschriebene maximale Gebäudelänge darf auch beim Zusammenbauen nicht überschritten werden.

26Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

27Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 10 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

ZoneWohnanteilspfilchtMinimalwert
zweigeschossig90 %50 %
dreigeschossig90 % 66 %66 % 33 %
viergeschossig90 % 75 %75 % 50 %
fünfgeschossig90 % 80 %80 % 60 %
sechsgeschossig90 % 83 %83 % 66 %

Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.