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Art. 6

BZO Zürich · S. 9 · Original-PDF

25 1 Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche ersetzenden Dach- und Untergeschosse eines Grund­ stücks ist mindestens der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren. Wohnanteil

2Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, müssen anrechenbare ­Flächen im Dachgeschoss dem Wohnen dienen. Vorbehalten bleibt eine Verlegung gemäss Abs. 3.

3Die Wohnfläche kann innerhalb des Gebäudes und innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 150 m in der Kernzone Alt­ stadt und von 300 m in den übrigen Zonen verlegt werden. Eine Weiterverlegung über diesen Kreis hinaus ist nicht zulässig. Die­ se Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

4Ausser in Gebieten mit einem zulässigen anrechenbaren Unter­ geschoss und einem vorgeschriebenen Wohnanteil von weniger als 90 % darf der vorgeschriebene Wohnanteil zugunsten von Be­ trieben und Einrichtungen, die vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Produkten oder Dienstleis­ tungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf folgende Minimal­ werte herabgesetzt werden: Zone Wohnanteilspfilcht Minimalwert

66 %

5Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt her­abgesetzt werden.

6Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bau­ ten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass der vorge­ schriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten ist.

25Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). Änderung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 22. September 2021). 9 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

ZoneWohnanteilspfilchtMinimalwert
zweigeschossig90 %50 %
dreigeschossig90 % 66 %66 % 33 %
viergeschossig90 % 75 %75 % 50 %
fünfgeschossig90 % 80 %80 % 60 %
sechsgeschossig90 % 83 %83 % 66 %

Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.