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Art. 30

BZO Zürich · S. 32 · Original-PDF

80 1 Sind im Baubereich keine Bezeichnungen enthalten, kann ein Gebäude mit der bestehenden oberirdischen Bau­ masse neu erstellt werden. Die Baumasse berechnet sich nach den kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Baubereich

79Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

80Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 32 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Im Baubereich oder im Grundstück eingetragene Bezeich­ nungen bedeuten folgende Vorschriften: a. Entsprechend den nachstehenden Bezeichnungen gelten die Grundmasse: K2 K3 K4 K5

Vollgeschosse max. 2 3 4 5
anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 1
anrechenbares Dachgeschoss max. 1 1 1 1

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.

Gebäudehöhe max. 7,5 m 10,5 m 13,5 m 16,5 m Grundgrenzabstand min. 5 m 5 m 3,5 m 3,5 m Abstand mit Mehrlängenzuschlag max. 10 m 11 m Ausnützungszifef r max. 60 % 90 % 130 % 170 % Der Mehrlängenzuschlag gilt nur für die Baubereiche K2 und K3 und beträgt 1/3 der 12 m übersteigenden Fassa­ denlänge. Bei der Berechnung der massgeblichen Fassa­ denlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammenge­ rechnet. Die massgebliche Grundfläche ist der vom Bau­ bereich erfasste Teil eines Grundstücks. Die anrechenbare Geschossfläche der mit Profilerhaltung bezeichneten Ge­ bäude gilt als bereits konsumierte Fläche der zulässigen Ausnützung. b. Ein Buchstabe verweist auf gebietsbezogene Zusatzvor­ schriften. c. Die Zahl über dem Strich bezeichnet die maximal zuläs­ sigen Vollgeschosse. d. Die Zahl unter dem Strich bezeichnet die maximal zuläs­ sige Gebäudegrundfläche in m2. e. Eine Zahlenangabe entlang der Baubereichslinie bezeich­ net die maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern. Sie geht der Gebäudehöhe gemäss Art. 32 vor.

3Gebäude können ausser in den Baubereichen K2, K3, K4 und K5 bis auf die Baubereichsgrenze gestellt werden.

4Punktierte Flächen in Baubereichen bezeichnen die erwünsch­ te Lage von Neubauten. Von der punktierten Fläche darf nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erreicht wird. 33 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.