← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis

Art. 29

BZO Zürich · S. 32 · Original-PDF

79 1 Gebäude oder Gebäudeteile haben sich im Bereich einer Profilangleichungslinie bei Ersatz oder Umbau an der Erd­ geschossansetzung, an der Höhe und Ausgestaltung des Erd­ geschosses und an der Traufhöhe der massgebenden Nachbar­ gebäude zu orientieren. Profil­ angleichung

2Ist in den Kernzonen City, Enge, Hirschengraben, Mythenquai, Rämistrasse, Seefeld, Selnau und Utoquai bei Gebäuden oder Gebäudeteilen nur entlang der Strassenfassaden eine Profilan­ gleichungslinie festgesetzt, gelten folgende Bestimmungen: a. In den mit H bezeichneten Strassengevierten ist bei Umund Neubauten die hofseitige Baubegrenzung der beste­ henden Hauptgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) einzu­ halten. Der Hofbereich darf nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen im bisherigen Kubus umgebaut werden. Zusätzlich dürfen 2 % der im Hofbereich gelegenen Parzellen und Parzellen­ teile, wenigstens jedoch 10 m2, mit besonderen Gebäuden überstellt werden. b. Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften. Für Hauptgebäude ist zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, gemessen ab Profilangleichungslinie, einzuhalten. Auf An­ trag der Bauherrschaft kann bei einer städtebaulich und gestal­terisch guten Lösung die Bautiefe überschritten wer­ den, sofern keine grössere Ausnützung entsteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.