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Art. 31

BZO Zürich · S. 34 · Original-PDF

81 1 Innerhalb der Baubegrenzungslinie sind in der Regel

5Vollgeschosse zulässig. Wo 6 Vollgeschosse zulässig sind, ist dies im Kernzonenplan eingetragen. Baubegren­ zungslinie

2Eine Zahlenangabe entlang der Baubegrenzungslinie bezeich­ net die zulässige Gebäudehöhe in Metern. Sie geht der Gebäu­ dehöhe gemäss Art. 32 vor.

3Hauptgebäude sind auf die Baubegrenzungslinie zu stellen.

4In den mit H bezeichneten Strassengevierten ist bei Um- und Neubauten die hofseitige Baubegrenzung der bestehenden Hauptgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) einzuhalten. Der Hof­ bereich darf nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofge­ bäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen im bisherigen Kubus umgebaut werden. Zusätzlich dürfen 2 % der im Hofbereich ge­ legenen Parzellen und Parzellenteile, wenigstens jedoch 10 m2, mit besonderen Gebäuden überstellt werden.

5Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften. Für Hauptgebäude ist zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, ge­ messen ab Baubegrenzungslinie, einzuhalten. Auf Antrag der Bauherrschaft kann bei einer städtebaulich und gestalterisch guten Lösung die Bautiefe überschritten werden, sofern keine grössere Ausnützung entsteht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.