Art. 31
BZO Zürich · S. 34 · Original-PDF
81 1 Innerhalb der Baubegrenzungslinie sind in der Regel
5Vollgeschosse zulässig. Wo 6 Vollgeschosse zulässig sind, ist dies im Kernzonenplan eingetragen. Baubegren zungslinie
2Eine Zahlenangabe entlang der Baubegrenzungslinie bezeich net die zulässige Gebäudehöhe in Metern. Sie geht der Gebäu dehöhe gemäss Art. 32 vor.
3Hauptgebäude sind auf die Baubegrenzungslinie zu stellen.
4In den mit H bezeichneten Strassengevierten ist bei Um- und Neubauten die hofseitige Baubegrenzung der bestehenden Hauptgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) einzuhalten. Der Hof bereich darf nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofge bäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen im bisherigen Kubus umgebaut werden. Zusätzlich dürfen 2 % der im Hofbereich ge legenen Parzellen und Parzellenteile, wenigstens jedoch 10 m2, mit besonderen Gebäuden überstellt werden.
5Im Übrigen gelten die kantonalen Abstandsvorschriften. Für Hauptgebäude ist zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, ge messen ab Baubegrenzungslinie, einzuhalten. Auf Antrag der Bauherrschaft kann bei einer städtebaulich und gestalterisch guten Lösung die Bautiefe überschritten werden, sofern keine grössere Ausnützung entsteht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.