Art. 24h
BZO Zürich · S. 26 · Original-PDF
72 1 Hofgebäude sind Hauptgebäude im Hof- oder im rückwärtigen Bereich. Hofgebäude
2Im Gebiet a unterliegen die Hofgebäude keinen speziellen Be stimmungen. Es gelten die für Randgebäude gültigen Grund masse sowie die kantonalen Abstandsvorschriften.
3In den Gebieten b und c gelten folgende Bestimmungen: a. Vollgeschosse max. 2 anrechenbares Untergeschoss max. 1 anrechenbares Dachgeschoss 0 Gebäudehöhe max. 7 m Firsthöhe max. 3 m Grenzabstand min. 3,5 m
72Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 26 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 b. Anrechenbare Räume im Untergeschoss sind nur im Um fang der grösstmöglichen Vollgeschossfläche zulässig. c. Hofgebäude dürfen mit anderen Hofgebäuden, im Gebiet b zudem mit Randgebäuden zusammengebaut werden. d. Die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile dürfen im Gebiet b höchstens zu einem Drit tel und im Gebiet c höchstens zu einem Fünftel mit Hofge bäuden überbaut werden.
4Im Gebiet d darf der Hofbereich nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hinaus unter Beibe haltung der bisherigen Gebäudegrundfläche umgebaut und er setzt werden. Dabei sind die im Gebiet b geltenden Grundmasse gemäss Abs. 3 einzuhalten.
5In Hofgebäuden ist der Wohnanteil gemäss Zonenplan einzu halten, höchstens jedoch ein solcher von 50 %.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.