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Art. 11

BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF

35 1 In allen Zonen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ökologisch wertvoll zu be­ grünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Begrünung, Spiel- und Ruheflächen, Gärten

2Bei der Erstellung von Hauptgebäuden sind in Wohnzonen min­ destens zwei Drittel, in den Quartiererhaltungszonen mindes­ tens die Hälfte und in Zentrumszonen mindestens ein Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten Parzellenfläche zu begrünen. Ein Teil dieser Fläche ist der Art der Überbauung entsprechend als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder Pflanzgarten herzurichten.

3Die Herrichtung solcher Freizeit- oder Pflanzgärten, Spiel- oder Ruheflächen kann bei bestehenden Mehrfamilienhäusern ver­ langt werden, wenn dafür ein Bedürfnis vorhanden und die Ver­ pflichtung technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.