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Art. 10
BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF
34 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Garten ausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen sind zulässig. Abgrabungen, Aufschüttungen
2Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüt tungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und land schaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. Die Gebäudehöhe muss auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.