Art. 7 · Gestaltung
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 6 · Original-PDF
1Die historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt sind im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit wieder herzustellen. Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die bestehenden Ausmasse und die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten sind grundsätzlich beizubehalten. Wertvolle Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das Brandmauersystem sind in ihrer Substanz zu erhalten. 3Veränderungen irgendwelcher Art müssen sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem historischen Bild der Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen. Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Baubehörde die Entfernung störender Bauteile verlangen. 4Das Reklamewesen richtet sich nach den im Anhang 1 aufgeführten Reklamevorschriften für die Altstadtzone. 6
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