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Art. 41
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 20 · Original-PDF
1Die Unterschutzstellung von Naturobjekten erfolgt durch BeGeschützte Naturobjekte schluss des Gemeinderats. Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der geschützten Naturobjekte. 2Die geschützten Naturobjekte sind entsprechend der Schutzverfügung so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Eingriffe bedürfen der Zustimmung der kommunalen Baubehörde und sind möglichst frühzeitig mit dieser abzusprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.