Art. 42
BZO Zonenreglement Solothurn · S. 20 · Original-PDF
1Als schützenswerte Naturobjekte gelten besonders wertvolle Schützenswerte Naturobjekte Objekte, welche möglichst ungeschmälert erhalten werden sollten. Sie sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. 2Die Qualitätskriterien für die Aufnahme als schützenswertes Naturobjekt und die Schutzziele sind im kommunalen Naturinventar umschrieben. Die schützenswerten Naturobjekte sind darin aufgelistet und sind im Zonenplan 2 dargestellt. 3Vor Erteilung einer Baubewilligung oder bei anderweitig festgestellter Gefährdung der Naturobjekte ist deren Unterschutzstellung zu prüfen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.